Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
(2) Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind zu dokumentieren.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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