§ 191 BVergG 2018 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Innovationspartnerschaften

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der geschätzte Auftragswert einer Innovationspartnerschaft ist der geschätzte Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten während sämtlicher Phasen der geplanten Innovationspartnerschaft sowie der im Rahmen der Innovationspartnerschaft zu entwickelnden und in weiterer Folge zu beschaffenden Waren, Dienst- oder Bauleistungen.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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