Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsNach Ablauf der Angebotsfrist ist ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wenn
1.Ziffer einsUmstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen hätten, oder
2.Ziffer 2Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, oder
3.Ziffer 3kein Angebot eingelangt ist, oder
4.Ziffer 4nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot im Vergabeverfahren verbleibt.
(2)Absatz 2Ein Vergabeverfahren kann widerrufen werden, wenn
1.Ziffer einsnur ein Angebot eingelangt ist, oder
2.Ziffer 2nach dem Ausscheiden von Angeboten nur ein Angebot verbleibt, oder
3.Ziffer 3dafür sachliche Gründe bestehen.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 149 BVergG 2018
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 149 BVergG 2018 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 149 BVergG 2018