§ 149 BVergG 2018 Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Nach Ablauf der Angebotsfrist ist ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wenn

1.

Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen hätten, oder

2.

Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, oder

3.

kein Angebot eingelangt ist, oder

4.

nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot im Vergabeverfahren verbleibt.

(2) Ein Vergabeverfahren kann widerrufen werden, wenn

1.

nur ein Angebot eingelangt ist, oder

2.

nach dem Ausscheiden von Angeboten nur ein Angebot verbleibt, oder

3.

dafür sachliche Gründe bestehen.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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