(1) Nach Ablauf der Angebotsfrist ist ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wenn
1. | Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen hätten, oder | |||||||||
2. | Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, oder | |||||||||
3. | kein Angebot eingelangt ist, oder | |||||||||
4. | nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot im Vergabeverfahren verbleibt. |
(2) Ein Vergabeverfahren kann widerrufen werden, wenn
1. | nur ein Angebot eingelangt ist, oder | |||||||||
2. | nach dem Ausscheiden von Angeboten nur ein Angebot verbleibt, oder | |||||||||
3. | dafür sachliche Gründe bestehen. |
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