§ 373 BVergG 2018 Zuständigkeit und Verfahren

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsZur Entscheidung über Ansprüche gemäß den §§ 369 bis 371 ist ohne Rücksicht auf den Streitwert in erster Instanz der mit der Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Gerichtshof ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Sitz hat. Fehlt im Inland ein solcher Gerichtsstand, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.Zur Entscheidung über Ansprüche gemäß den Paragraphen 369 bis 371 ist ohne Rücksicht auf den Streitwert in erster Instanz der mit der Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Gerichtshof ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Sitz hat. Fehlt im Inland ein solcher Gerichtsstand, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
  2. (2)Absatz 2Eine Schadenersatzklage ist nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung der jeweils zuständigen Vergabekontrollbehörde erfolgt ist, dass
    1. 1.Ziffer einsder Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, oder
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, oder
    3. 3.Ziffer 3die Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, oder
    4. 4.Ziffer 4der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen § 155 Abs. 5 bis 9, § 162 Abs. 1 bis 5, § 316 Abs. 1 bis 3 oder § 323 Abs. 1 bis 5 rechtswidrig war, oderder Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 155, Absatz 5 bis 9, Paragraph 162, Absatz eins bis 5, Paragraph 316, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 323, Absatz eins bis 5 rechtswidrig war, oder
    5. 5.Ziffer 5die Erklärung des Widerrufes eines Vergabeverfahrens wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, oder
    6. 6.Ziffer 6der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
    Dies gilt auch für die in § 369 Abs. 3 genannten Ansprüche. Unbeschadet des Abs. 5 sind das ordentliche Gericht und die Parteien des Verfahrens vor einer Vergabekontrollbehörde an eine solche Feststellung gebunden.Dies gilt auch für die in Paragraph 369, Absatz 3, genannten Ansprüche. Unbeschadet des Absatz 5, sind das ordentliche Gericht und die Parteien des Verfahrens vor einer Vergabekontrollbehörde an eine solche Feststellung gebunden.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 2 ist eine Schadenersatzklage zulässig, wenn die Erklärung des Widerrufes eines Vergabeverfahrens zulässig war, aber vom Auftraggeber durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen andere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die hierzu ergangenen Verordnungen oder gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht verursacht wurde. Eine derartige Schadenersatzklage ist unzulässig, sofern die behauptete Verursachung der Erklärung des Widerrufes in einem Verstoß besteht, der im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens geltend gemacht hätte werden können.Abweichend von Absatz 2, ist eine Schadenersatzklage zulässig, wenn die Erklärung des Widerrufes eines Vergabeverfahrens zulässig war, aber vom Auftraggeber durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen andere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die hierzu ergangenen Verordnungen oder gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht verursacht wurde. Eine derartige Schadenersatzklage ist unzulässig, sofern die behauptete Verursachung der Erklärung des Widerrufes in einem Verstoß besteht, der im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens geltend gemacht hätte werden können.
  4. (4)Absatz 4Die Geltendmachung von Ansprüchen aus unlauterem Wettbewerb ist nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung der jeweils zuständigen Vergabekontrollbehörde gemäß Abs. 2 erfolgt ist, es sei denn, der Kläger ist oder war zu einer Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 353 Abs. 1 nicht berechtigt. Unbeschadet des Abs. 5 sind das ordentliche Gericht und die Parteien des Verfahrens vor einer Vergabekontrollbehörde an eine solche Feststellung gebunden.Die Geltendmachung von Ansprüchen aus unlauterem Wettbewerb ist nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung der jeweils zuständigen Vergabekontrollbehörde gemäß Absatz 2, erfolgt ist, es sei denn, der Kläger ist oder war zu einer Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 353, Absatz eins, nicht berechtigt. Unbeschadet des Absatz 5, sind das ordentliche Gericht und die Parteien des Verfahrens vor einer Vergabekontrollbehörde an eine solche Feststellung gebunden.
  5. (5)Absatz 5Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit einer Entscheidung einer Vergabekontrollbehörde abhängig und hält das ordentliche Gericht die Entscheidung für rechtswidrig, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Antrag gemäß Art. 133 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das ordentliche Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit einer Entscheidung einer Vergabekontrollbehörde abhängig und hält das ordentliche Gericht die Entscheidung für rechtswidrig, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Antrag gemäß Artikel 133, Absatz 2, B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das ordentliche Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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