§ 121 BVergG 2018

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann die Innovationspartnerschaft mit einem Partner oder mit mehreren Partnern bilden. Bei einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern haben die Partner getrennte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchzuführen.

(2) Die Innovationspartnerschaft ist entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in aufeinander folgende Phasen zu strukturieren und kann die Herstellung der Ware, die Erbringung der Dienstleistung oder die Fertigstellung der Bauleistung umfassen. Im Vertrag über den Abschluss der Innovationspartnerschaft, der aufgrund des Verhandlungsverfahrens gemäß § 120 abgeschlossen wird, sind die von dem Partner oder den Partnern zu erreichenden Zwischenziele sowie die Zahlung einer Vergütung in angemessenen Teilbeträgen festzulegen. Auf Grundlage dieser Ziele kann der öffentliche Auftraggeber am Ende jeder Phase entscheiden, ob er die Innovationspartnerschaft beendet oder, im Fall einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern, die Zahl der Partner durch die Kündigung einzelner Verträge reduziert, sofern in der Ausschreibung jeweils darauf hingewiesen wurde, dass diese Möglichkeit besteht und unter welchen Umständen davon Gebrauch gemacht werden kann.

(3) Die Struktur der Innovationspartnerschaft, insbesondere die Dauer und der Wert der einzelnen Phasen, haben dem Innovationsgrad der vorgeschlagenen Lösung und der Abfolge der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die für die Entwicklung einer auf dem Markt noch nicht vorhandenen innovativen Lösung erforderlich sind, Rechnung zu tragen.

(4) Bei einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern darf der öffentliche Auftraggeber eine vorgeschlagene Lösung oder andere von einem Partner im Rahmen der Partnerschaft mitgeteilte vertrauliche Informationen nicht ohne die Zustimmung des betroffenen Partners an die anderen Partner weitergeben. Diese Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt werden.

(5) Der öffentliche Auftraggeber darf die im Rahmen der Innovationspartnerschaft entwickelte innovative Ware, Bau- oder Dienstleitung nur erwerben, wenn das Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Partner bzw. den Partnern der Innovationspartnerschaft vereinbart worden sind. Im Falle einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern hat der öffentliche Auftraggeber vor Beginn der Erwerbsphase aus den verbliebenen Lösungen auf Grundlage der in den Verträgen hierfür festgelegten objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien die beste Lösung oder, sofern in der Ausschreibung darauf hingewiesen wurde, dass diese Möglichkeit besteht, die besten Lösungen auszuwählen.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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