§ 215 BVergG 2018 Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Aufträge können aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens abgeschlossen wurde. Soweit im Hinblick auf die spezifischen Merkmale der Rahmenvereinbarung ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, ist beim Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Verfahrensart zu wählen, durch die ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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