§ 43 BVergG 2018 Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
§ 43.Paragraph 43,

Aufträge können im Unterschwellenbereich im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem öffentlichen Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn

  1. 1.Ziffer einsbei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert 300 000 Euro (Anm. 1) nicht erreicht, oderbei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert 300 000 Euro Anmerkung 1) nicht erreicht, oder
  2. 2.Ziffer 2bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert 80 000 Euro (Anm. 2) nicht erreicht.bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert 80 000 Euro Anmerkung 2) nicht erreicht.

(_________________________

gemäß Schwellenwerteverordnung 2018, BGBl. II Nr. 211/2018 ab 21.8.2018 bis 31.12.2022 und Schwellenwerteverordnung 2023, BGBl. II Nr. 34/2023 ab 7.2.2023 bis 31.12.2025:gemäß Schwellenwerteverordnung 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2018, ab 21.8.2018 bis 31.12.2022 und Schwellenwerteverordnung 2023, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2023, ab 7.2.2023 bis 31.12.2025:

Anm. 1: 1 000 000 EuroAnmerkung 1: 1 000 000 Euro

Anm. 2: 100 000 Euro)Anmerkung 2: 100 000 Euro)

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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