§ 43 BVergG 2018

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Aufträge können im Unterschwellenbereich im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem öffentlichen Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn

1.

bei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert 300 000 Euro (Anm. 1) nicht erreicht, oder

2.

bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert 80 000 Euro (Anm. 2) nicht erreicht.

(_________________________

gemäß Schwellenwerteverordnung 2018, BGBl. II Nr. 211/2018 ab 21.8.2018 bis 31.12.2020:

Anm. 1: 1 000 000 Euro

Anm. 2: 100 000 Euro)

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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