Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDer öffentliche Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
(2)Absatz 2Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn
1.Ziffer einsder Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder
2.Ziffer 2ein Verhandlungsverfahren gemäß den §§ 35 Abs. 1 Z 4, 36 Abs. 1 Z 4, 7 oder 8, 37 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder 44 Abs. 2 Z 2 durchgeführt wurde, oderein Verhandlungsverfahren gemäß den Paragraphen 35, Absatz eins, Ziffer 4,, 36 Absatz eins, Ziffer 4,, 7 oder 8, 37 Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 oder 44 Absatz 2, Ziffer 2, durchgeführt wurde, oder
3.Ziffer 3eine Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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