§ 364 BVergG 2018

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.12.2024

Der Auftraggeber hat den Vertrag für die Dauer seiner Laufzeit aufzubewahren.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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