§ 90 BVergG 2018

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Wird ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt, sind jedem Unternehmer, der vom öffentlichen Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, die Ausschreibungsunterlagen kostenlos elektronisch zu übermitteln bzw. bereitzustellen.

(2) Abweichend zu Abs. 1 muss der öffentliche Auftraggeber die Ausschreibungsunterlagen ausnahmsweise nicht elektronisch übermitteln bzw. bereitstellen, sofern

1.

der öffentliche Auftraggeber gemäß § 48 Abs. 6 nicht verpflichtet ist, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, oder

2.

Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen gemäß § 27 Abs. 3 vorgeschrieben werden.

Im Fall der Z 1 hat der öffentliche Auftraggeber die Ausschreibungsunterlagen auf andere geeignete Weise zu übermitteln bzw. bereitzustellen. Im Fall der Z 2 hat der öffentliche Auftraggeber anzugeben, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen er fordert und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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