Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.01.2025
Aufträge können aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern das dynamische Beschaffungssystem gemäß den §§ 322 und 323 eingerichtet und betrieben wird.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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