§ 209 BVergG 2018 (Bundesvergabegesetz 2018), Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems und Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems - JUSLINE Österreich
§ 209 BVergG 2018 Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems und Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Aufträge können aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern das dynamische Beschaffungssystem gemäß den §§ 322 und 323 eingerichtet und betrieben wird.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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