§ 52 BVergG 2018 Berichtigung einer Bekanntmachung

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Ist eine Berichtigung einer Bekanntmachung erforderlich, so ist diese ebenso bekannt zu machen wie die ursprüngliche Bekanntmachung.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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