Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 334 Abs. 4 Z 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 334 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 334, Absatz 4, Ziffer 3, sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 334, Absatz 4, Ziffer eins, den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn
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