Bei Vergabeverfahren zur Durchführung mehrerer Sektorentätigkeiten kann der Sektorenauftraggeber
1.Ziffer einsgetrennte Verfahren für die Zwecke jeder einzelnen Sektorentätigkeit durchführen; in diesem Fall gelten für die Verfahren die jeweils anwendbaren Vorschriften betreffend die jeweilige Sektorentätigkeit, oder
2.Ziffer 2ein einziges Verfahren durchführen, auf das – unbeschadet des § 177 – die Vorschriften für jene Sektorentätigkeit anzuwenden sind, die den Hauptgegenstand darstellt.ein einziges Verfahren durchführen, auf das – unbeschadet des Paragraph 177, – die Vorschriften für jene Sektorentätigkeit anzuwenden sind, die den Hauptgegenstand darstellt.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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