§ 176 BVergG 2018

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Bei Vergabeverfahren zur Durchführung mehrerer Sektorentätigkeiten kann der Sektorenauftraggeber

1.

getrennte Verfahren für die Zwecke jeder einzelnen Sektorentätigkeit durchführen; in diesem Fall gelten für die Verfahren die jeweils anwendbaren Vorschriften betreffend die jeweilige Sektorentätigkeit, oder

2.

ein einziges Verfahren durchführen, auf das – unbeschadet des § 177 – die Vorschriften für jene Sektorentätigkeit anzuwenden sind, die den Hauptgegenstand darstellt.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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