(1) Im Unterschwellenbereich können Aufträge im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden.
(2) Aufträge können im Unterschwellenbereich im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn
1. | der geschätzte Auftragswert 80 000 Euro (Anm. 1) nicht erreicht, oder | |||||||||
2. | aufgrund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, Waren oder Dienstleistungen von einem Unternehmer zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt. |
(3) Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge über geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer vergeben, sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes aufgrund der Kosten des Beschaffungsvorganges für den öffentlichen Auftraggeber wirtschaftlich nicht vertretbar ist und der geschätzte Auftragswert 50% des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder 3 nicht erreicht.
(_________________________
Anm. 1: gemäß Schwellenwerteverordnung 2018, BGBl. II Nr. 211/2018 ab 21.8.2018 bis 31.12.2020:
100 000 Euro)
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