Soweit ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 4 Abs. 1 eine Sektorentätigkeit (§§ 170 bis 175) ausübt, ist er Sektorenauftraggeber (öffentlicher Sektorenauftraggeber). Soweit ein öffentlicher Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Absatz eins, eine Sektorentätigkeit (Paragraphen 170 bis 175) ausübt, ist er Sektorenauftraggeber (öffentlicher Sektorenauftraggeber).
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