§ 4 BVergG 2018 Öffentliche Auftraggeber und sonstige zur Anwendung von Bestimmungen

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme seines 3. Teiles für Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern, das sind

1.

der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände oder

2.

Einrichtungen, die

a)

zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,

b)

zumindest teilrechtsfähig sind und

c)

überwiegend von öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden sind, oder

3.

Verbände, die aus einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder 2 bestehen.

(2) Wenn ein öffentlicher Auftraggeber Bauaufträge über Tiefbauarbeiten im Sinne des Anhanges I oder Bauaufträge im Sinne des Anhanges II oder in Verbindung mit solchen Bauaufträgen vergebene Dienstleistungsaufträge einer Einrichtung, die kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 ist, im Oberschwellenbereich zu mehr als 50% direkt subventioniert, so gelten bei der Vergabe dieser Bau- und Dienstleistungsaufträge die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(3) Wenn ein öffentlicher Auftraggeber im Namen und auf Rechnung einer Einrichtung, die kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 ist, im Oberschwellenbereich Bauaufträge über Tiefbauarbeiten im Sinne des Anhanges I oder Bauaufträge im Sinne des Anhanges II oder Dienstleistungsaufträge in Verbindung mit solchen Bauaufträgen, die der öffentliche Auftraggeber jeweils zu mehr als 50% direkt subventioniert, vergibt, so gelten bei der Vergabe dieser Bau- und Dienstleistungsaufträge die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(4) Wenn ein öffentlicher Auftraggeber einer Einrichtung, die kein Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 bzw. der §§ 167 bis 169 ist, einen Dienstleistungsauftrag über die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten auf der Straße gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vergibt, so muss in dem Vertrag zwischen öffentlichem Auftraggeber und betreffender Einrichtung bestimmt sein, dass letztere beim Kauf von Straßenfahrzeugen im Oberschwellenbereich die Bestimmungen des § 94 sinngemäß anzuwenden hat.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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