Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber hat den oder die verbliebenen Teilnehmer aufzufordern, auf der Grundlage der vom jeweiligen Teilnehmer vorgelegten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösung oder Lösungen sein bzw. ihr Angebot zu legen.
(2)Absatz 2Ein Angebot muss alle zur Ausführung des Vorhabens erforderlichen Elemente enthalten.
(3)Absatz 3Auf Verlangen des Sektorenauftraggebers kann der Bieter sein Angebot klarstellen, präzisieren, verbessern und ergänzen, sofern dies nicht zu einer Änderung der wesentlichen Bestandteile des Angebotes oder der Ausschreibung führt, die den Wettbewerb verfälschen oder sich diskriminierend auswirken könnte.
(4)Absatz 4Der Sektorenauftraggeber hat gemäß den Zuschlagskriterien das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot auszuwählen.
(5)Absatz 5Auf Verlangen des Sektorenauftraggebers kann der Bieter, dessen Angebot als das technisch und wirtschaftlich günstigste ermittelt worden ist, bestimmte Elemente seines Angebotes näher erläutern oder darin enthaltene Zusagen bestätigen, sofern dies nicht zu einer Änderung der wesentlichen Bestandteile des Angebotes oder der Ausschreibung führt, die den Wettbewerb verfälschen oder sich diskriminierend auswirken könnte.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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