Anl. 15 BVergG 2018

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Inhalt der Aufforderung zur Angebotsabgabe, zur Teilnahme am Dialog oder zur Interessensbestätigung

1.

Die Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Teilnahme am Dialog gemäß § 123 Abs. 8 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

a)

einen Hinweis auf die veröffentlichte Bekanntmachung,

b)

den Tag, bis zu dem die Angebote bzw. Lösungsvorschläge eingehen müssen, die Anschrift bzw. die elektronische Adresse der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die Sprache, in der sie abzufassen sind,

c)

beim wettbewerblichen Dialog den Termin und den Ort des Beginns der Dialogphase sowie die verwendete Sprache,

d)

die Bezeichnung der Unterlagen, die gegebenenfalls zum Nachweis der Eignung oder der Anforderungen gemäß § 87 noch beizufügen sind und

e)

die im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung festgelegten oder gegebenenfalls gereihten Zuschlagskriterien, falls sie nicht in der Ausschreibung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung enthalten sind.

2.

Die Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Teilnahme am Dialog gemäß § 290 Abs. 8 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

a)

einen Hinweis auf die veröffentlichte Bekanntmachung,

b)

den Tag, bis zu dem die Angebote bzw. Lösungsvorschläge eingehen müssen, die Anschrift bzw. die elektronische Adresse der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die Sprache, in der sie abzufassen sind,

c)

beim wettbewerblichen Dialog den Termin und den Ort des Beginns der Dialogphase sowie die verwendete Sprache,

d)

die Bezeichnung der Unterlagen, die gegebenenfalls beizufügen sind,

e)

die im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung festgelegten oder gegebenenfalls gereihten Zuschlagskriterien, falls sie nicht in der Ausschreibung, in der Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung enthalten sind, und

f)

für den Fall, dass die Bekanntmachung im Wege einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems erfolgt ist, gegebenenfalls Angabe, ob das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden soll bzw. Angabe, ob das Angebot in Form eines elektronischen Kataloges abgegeben werden oder das Angebot einen elektronischen Katalog beinhalten soll.

3.

Die Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß § 124 bzw. § 291 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

a)

Art und Umfang des Auftrages, einschließlich aller Optionen auf zusätzliche Aufträge, und, sofern möglich, eine Einschätzung der Frist für die Ausübung dieser Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen Art und Umfang auch, sofern möglich, das voraussichtliche Datum der Veröffentlichung zukünftiger Bekanntmachungen für diese Leistungen,

b)

die Art des Verfahrens (nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren),

c)

gegebenenfalls den Zeitpunkt, zu dem die Erbringung der Leistung beginnt bzw. abgeschlossen werden soll,

d)

gegebenenfalls Angabe, ob das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden soll bzw. Angabe, ob das Angebot in Form eines elektronischen Kataloges abgegeben werden oder das Angebot einen elektronischen Katalog beinhalten soll,

e)

Anschrift bzw. elektronische Adresse des Auftraggebers,

f)

alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Sicherheiten und Angaben, die von den Unternehmern verlangt werden,

g)

die Art des Auftragsgegenstandes

h)

die im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung festgelegten oder gegebenenfalls gereihten Zuschlagskriterien, falls sie nicht in der Ausschreibung enthalten sind.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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