Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEin Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur für die Einbringung eines Feststellungsantrages zulässig. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Der Antrag kann ab Beginn der in § 354 Abs. 2 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit gestellt werden.Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur für die Einbringung eines Feststellungsantrages zulässig. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Der Antrag kann ab Beginn der in Paragraph 354, Absatz 2, festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit gestellt werden.
(2)Absatz 2§ 8a Abs. 7 erster Satz VwGVG gilt mit der Maßgabe, dass die Frist für die Einbringung des Feststellungsantrages mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Vertreter und die für die Erfüllung seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen diesem zugestellt sind.Paragraph 8 a, Absatz 7, erster Satz VwGVG gilt mit der Maßgabe, dass die Frist für die Einbringung des Feststellungsantrages mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Vertreter und die für die Erfüllung seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen diesem zugestellt sind.
(3)Absatz 3§ 354 Abs. 3 ist sinngemäß auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden.Paragraph 354, Absatz 3, ist sinngemäß auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden.
(4)Absatz 4Über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unverzüglich zu entscheiden.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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