Gesetzesaktualisierungen

26 Gesetze aktualisiert am 28.11.2022

Gesetze 1-10 von 26

85 Paragrafen zu Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) aktualisiert


§ 91 AbgEO

Paragraph 91, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit Bundesministern für Inneres und für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (Anm. 1) betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen im Ein... mehr lesen...


§ 86a AbgEO

(1)Absatz einsWenn der nach den Abgabenvorschriften zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden (Ersatzvor... mehr lesen...


§ 88 AbgEO

Paragraph 88, Die im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes anhängigen Vollstreckungsverfahren sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiter zu führen. mehr lesen...


§ 89 AbgEO

Paragraph 89, Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben1.Ziffer einsdie nach dem 13. März 1938 eingeführten reichsrechtlichen Vorschriften über das Verfahren zur Einbringung und Sicherung von Abgaben, insbesonderea)Litera adie §§ 325 bis 380 der Abgabenordnung vom 22. Mai... mehr lesen...


§ 90a AbgEO

(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Es treten in Kraft oder werden aufgehoben die §§ 53, 54, 59, 60, 64, 68, 70 und 72 sowie die §§ 55, 56, 57, 58, 61, 62 und 63 in d... mehr lesen...


§ 81 AbgEO

Paragraph 81, Auf die Verwertung einer an den Vollstrecker herausgegebenen beweglichen körperlichen Sache gemäß § 76 findet § 79 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung. Auf die Verwertung einer an den Vollstrecker herausgegebenen beweglichen körperlichen Sache gemäß Paragraph 76, findet Paragraph 79, A... mehr lesen...


§ 82 AbgEO (weggefallen)

§ 82 AbgEO seit 30.06.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 84 AbgEO Allgemeine Grundsätze

§ 84.Paragraph 84, Trifft eine abgabenbehördliche Vollstreckung im Sinn des I. und II. Teiles des II. Hauptstückes mit einer anderen nichtgerichtlichen Vollstreckung zusammen, so gelten die folgenden Bestimmungen. Trifft eine abgabenbehördliche Vollstreckung im Sinn des römisch eins. und römisch ... mehr lesen...


§ 85 AbgEO

(1)Absatz einsDie Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder die andere nichtgerichtliche Vollstreckungsbehörde getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.(2)Absatz 2Soweit die Abgabenbehörde und die andere Vollstreckungsbehörde (Abs. 1) nicht eine andere Vereinbarung treffen, führt jene... mehr lesen...


§ 86 AbgEO

(1)Absatz einsDie Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder die andere Vollstreckungsbehörde (§ 85 Abs. 1) getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.Die Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder die andere Vollstreckungsbehörde (Paragraph 85, Absatz eins,) getrennt nach den hiefür... mehr lesen...


§ 79 AbgEO Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen

(1)Absatz einsDie Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder das Gericht getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.(2)Absatz 2Sobald die Abgabenbehörde von einem bei Gericht anhängigen Verwertungsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen verständigt ist, hat sie ihr Verwertungsverfahr... mehr lesen...


§ 80 AbgEO

(1)Absatz einsDie Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder das Gericht getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.(2)Absatz 2Insoweit eine Forderung zur Einziehung einem Gläubiger überwiesen wurde, ist eine neuerliche Überweisung an einen anderen Gläubiger unstatthaft.(3)Absatz 3Jeder ... mehr lesen...


§ 75 AbgEO Pfändung

(1)Absatz einsDie Pfändung von Ansprüchen des Abgabenschuldners, welche die Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der §§ 65 bis 67.Die Pfändung von Ansprüchen des Abgabenschuldners, welche die Herausgabe und Leistung beweglich... mehr lesen...


§ 76 AbgEO Beitreibung

(1)Absatz einsWurde ein Anspruch auf Herausgabe oder Leistung von beweglichen körperlichen Sachen zur Einziehung überwiesen, so hat der Drittschuldner nach Fälligkeit des Anspruches die Sache dem Vollstrecker herauszugeben.(2)Absatz 2Auf die Verwertung der geleisteten Sache finden die Bestimmunge... mehr lesen...


§ 77 AbgEO Ausschluß von Rechtsmitteln

(1)Absatz einsEin Rechtsmittel ist unstatthaft gegen Bescheide, welche1.Ziffer einsdem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellt Pfand untersagen (§ 65 Abs. 1 und 5);dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung... mehr lesen...


§ 78 AbgEO

(1)Absatz einsAuf Grund eines Sicherstellungsauftrages (§ 232 der Bundesabgabenordnung) kann zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.Auf Grund ... mehr lesen...


§ 70 AbgEO

(1)Absatz einsDie Abgabenbehörde kann dem Drittschuldner auftragen, sich binnen vier Wochen darüber zu erklären1.Ziffer einsob und inwieweit er die gepfändete Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;2.Ziffer 2ob und von welchen Gegenleistungen seine Zahlungspflicht abh... mehr lesen...


§ 71 AbgEO Überweisung

(1)Absatz einsDie gepfändete Geldforderung ist der Republik Österreich nach Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf § 73 zur Einziehung zu überweisen. Wenn an den Drittschuldner ein Auftrag im Sinne des § 70 erging, ist mit der Überweisung bis zum Ablaufe der Äußerungs... mehr lesen...


§ 72 AbgEO

(1)Absatz einsWird die zur Einziehung überwiesene Forderung auch von anderen Personen in Anspruch genommen, so ist der Drittschuldner bei Vorliegen einer unklaren Sach- und Rechtslage befugt und auf Begehren eines Überweisungsgläubigers verpflichtet, den Betrag der Forderung samt Nebengebühren na... mehr lesen...


§ 68 AbgEO

(1)Absatz einsDas Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge, das an einer verzinslichen Forderung erwirkte Pfandrecht auf die ... mehr lesen...


§ 69 AbgEO

(1)Absatz einsWird zu verschiedenen Zeiten die Pfändung derselben Forderung erwirkt, so ist für die Beurteilung der Priorität der hiedurch erworbenen Rechte bei Forderungen aus den im § 67 bezeichneten Papieren der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Papier vom Vollstrecker in Verwahrung genommen ode... mehr lesen...


§ 65 AbgEO Pfändung

(1)Absatz einsDie Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändun... mehr lesen...


§ 66 AbgEO

Paragraph 66, Wird auf eine Geldforderung Vollstreckung geführt, die dem Abgabenschuldner wider die Republik Österreich oder einen unter öffentlicher Verwaltung stehenden Fonds (Anm. 1) gebührt, so ist das Zahlungsverbot der Stelle, die zur Anweisung der betreffenden Zahlung berufen ist, und auch... mehr lesen...


§ 67 AbgEO

(1)Absatz einsDie Pfändung von Forderungen aus indossablen Papieren, aus Sparurkunden sowie solchen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papieres gebunden ist, wird dadurch bewirkt, daß der Vollstrecker diese Papiere zufolge Auftrages des Finanzamts (Anm. 1... mehr lesen...


§ 60 AbgEO Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen

§ 60.Paragraph 60, Ändern sich die für die Berechnung des unpfändbaren Freibetrages maßgebenden Voraussetzungen, so hat die Abgabenbehörde auf Antrag des Abgabenschuldners den Pfändungsbescheid entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Abgabenschuldner kraft Gesetzes... mehr lesen...


§ 64 AbgEO Zwingendes Recht

(1)Absatz einsDie Anwendung der Pfändungsbeschränkungen kann durch ein zwischen dem Abgabenschuldner und der Republik Österreich getroffenes Übereinkommen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.(2)Absatz 2Jede diesen Vorschriften widersprechende Verfügung durch Abtretung, Anweisung, Verpfänd... mehr lesen...


§ 59 AbgEO Pfändungsschutz in Ausnahmefällen

(1)Absatz einsDie Abgabenbehörde kann auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) erhöhen, wenn dies mit RücksichtDie Abgabenbehörde kann auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (Paragraph 291 a, EO) erhöhen, wenn dies mit Rücksichta)Litera aauf b... mehr lesen...


§ 53 AbgEO Arbeitseinkommen

§ 53.Paragraph 53, Im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 290 bis einschließlich 291a, der §§ 291d, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292h Abs. 1 und 299a der EO sinngemäß anzuwenden. Im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren sind die Bestimmungen der Paragrap... mehr lesen...


§ 54 AbgEO Kontenschutz

(1)Absatz einsWerden beschränkt pfändbare Geldforderungen auf ein Konto des Abgabenschuldners bei einem Kreditinstitut überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Abgabenschuldners durch die Abgabenbehörde insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfene... mehr lesen...


§ 51 AbgEO Verwendung des Verkaufserlöses

(1)Absatz einsAus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich der gemäß § 40 oder § 50 verfallenen Sicherheit, abzüglich der Versteigerungs- und Schätzungskosten hat die Abgabenbehörde zunächst die Gebühren und Kosten des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens (§ 26) zu beric... mehr lesen...


§ 52 AbgEO Ausschluß von Rechtsmitteln

§ 52.Paragraph 52, Gegen Bescheide und Verfügungen, durch welche die Verwahrung gepfändeter Gegenstände, deren Schätzung vor dem Versteigerungstermine, die Übersendung an einen anderen Ort zum Zwecke des Verkaufes oder die Einbeziehung der gepfändeten Gegenstände in die in Ansehung anderer Pfands... mehr lesen...


§ 51a AbgEO Erlös bei Versteigerung durch Versteigerer

§ 51a.Paragraph 51 a, Der Versteigerer hat der Abgabenbehörde den Ausgang der Versteigerung schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat insbesondere den Beginn und das Ende der Versteigerung, die geringsten Gebote, die erzielten Erlöse, die Käufer, eine Auflistung der nicht versteigerten Gegens... mehr lesen...


§ 48 AbgEO Erteilung des Zuschlags

(1)Absatz einsDer Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt, wenn ungeachtet einer zweimaligen an die Bieter gerichteten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird.(2)Absatz 2Dem Meistbietenden kann bei den in § 43 Abs. 2 genannten Gegenständen, die im Versteigerungshaus verkauft werde... mehr lesen...


§ 49 AbgEO Protokoll

§ 49.Paragraph 49, Über die Versteigerung ist ein Protokoll aufzunehmen; es hat insbesondere die Zeit des Beginnes des Termins, der Aufforderung zur Abgabe von Anboten und des Schlusses der Versteigerung zu enthalten. Außerdem sind nebst den Ausrufpreisen die erzielten Meistbote und die Käufer an... mehr lesen...


§ 50 AbgEO

(1)Absatz einsDie Abgabenbehörde kann, wenn dies allen Beteiligten offenbar zum Vorteile gereicht, auf Antrag des Abgabenschuldners oder von Amts wegen anordnen, daß die gepfändeten Sachen, die nicht zu den im § 38 bezeichneten Gegenständen gehören und hinsichtlich deren auch kein Übernahmsantrag... mehr lesen...


§ 47 AbgEO Aufforderung zum Bieten

(1)Absatz einsDie Aufforderung zum Bieten darf erst nach Ablauf einer halben Stunde seit der als Beginn des Termines festgesetzten Zeit erfolgen.(2)Absatz 2Die Versteigerung ist fortzusetzen, solange höhere Angebote abgegeben werden. Auf Verlangen eines oder mehrerer Bieter kann eine kurze Überle... mehr lesen...


§ 46a AbgEO Sonderbestimmungen für die Versteigerung im Internet

(1)Absatz einsDie gepfändeten Gegenstände dürfen erst dann im Internet angeboten werden, wenn sie1.Ziffer einsgeschätzt sind und2.Ziffer 2sich in Verwahrung oder Verkaufsverwahrung befinden oder sonst gewährleistet ist, dass die Gegenstände dem Ersteher übergeben werden können.(2)Absatz 2Sind meh... mehr lesen...


§ 46b AbgEO

Paragraph 46 b, Solange kein Gebot abgegeben wurde, kann bei einer Versteigerung im Internet der Gegenstand unter Entfall der Versteigerung zu einem Preise, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, erworben werden. Dem Käufer ist der Zuschlag zu erteilen. Bei Sachen mit Liebhaberwert kann de... mehr lesen...


§ 46c AbgEO

Paragraph 46 c, Bei einer Versteigerung im Internet hat der Versteigerer dem Ersuchen der Abgabenbehörde oder des Vollstreckers auf Abbruch der Versteigerung zu entsprechen, solange noch kein Gebot abgegeben wurde. Kommt es aufgrund eines Widerspruchs von dritter Seite zu einer Einstellung des Vo... mehr lesen...


§ 45 AbgEO Durchführung der Versteigerung

(1)Absatz einsDie gepfändeten Gegenstände werden durch den Vollstrecker, bei der Versteigerung im Versteigerungshaus durch einen Bediensteten des Versteigerungshauses und bei einer Versteigerung im Internet durch einen Versteigerer oder den Vollstrecker einer Abgabenbehörde, die über eine geeigne... mehr lesen...


§ 46 AbgEO

(1)Absatz einsDer Abgabenschuldner ist vom Bieten im eigenen und im fremden Namen ausgeschlossen. Vertreter des Abgabenschuldners sind zum Bieten nicht zugelassen. Gleiches gilt für den den Termin leitenden Vollstrecker, die Bediensteten des Versteigerungshauses sowie bei Versteigerungen im Inter... mehr lesen...


§ 44 AbgEO Schätzung

(1)Absatz einsDer Versteigerung ist ein Sachverständiger beizuziehen, welcher die einzelnen zur Versteigerung gelangenden Gegenstände bewertet. Fehlt es an Sachverständigen, die alle zum Verkaufe bestimmten Gegenstände zu bewerten verstehen, so können, falls es sich um größere Mengen oder um Gege... mehr lesen...


§ 43b AbgEO Überstellungsverfahren

(1)Absatz einsDer Vollstrecker hat die Pfandgegenstände zu überstellen und dem Versteigerer zu übergeben. Wird zur Überstellung ein Frachtführer oder der Versteigerer herangezogen, so obliegt dem Vollstrecker lediglich die Übergabe an diese.(2)Absatz 2Die Gegenstände sind unter Anschluss eines Ve... mehr lesen...


§ 43c AbgEO Übernahme der Gegenstände

(1)Absatz einsBei Übernahme der Gegenstände durch den Versteigerer ist zu prüfen, ob alle zur Übernahme bestimmten Gegenstände übergeben wurden und ob sie Fehler, Mängel oder Beschädigungen aufweisen, die in die Augen fallen.(2)Absatz 2Fehlen Gegenstände oder zeigen sich Fehler, Mängel oder Besch... mehr lesen...


§ 43 AbgEO Versteigerungsort

(1)Absatz einsDie Versteigerung kann erfolgen1.Ziffer einsim Internet,2.Ziffer 2im Versteigerungshaus,3.Ziffer 3an dem Ort, an dem sich die gepfändeten Gegenstände befinden.(2)Absatz 2Die Abgabenbehörde bestimmt den Versteigerungsort. Hiebei ist zu berücksichtigen, wo voraussichtlich der höchste ... mehr lesen...


§ 43a AbgEO Überstellung

§ 43a.Paragraph 43 a, Die Überstellung der Pfandgegenstände an den Versteigerer wird durch die Abgabenbehörde rechtzeitig veranlasst, um deren Ausstellung und Besichtigung zu ermöglichen. Bei einer Versteigerung im Internet kann die Ausstellung und Besichtigung entfallen. Der Termin der Überstell... mehr lesen...


§ 39 AbgEO Versteigerung

(1)Absatz einsAlle übrigen gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkaufe überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern. Als öffentliche Versteigerungen gelten auch Versteigerungen im Internet.(2)Absatz 2Auch Gegenstände, die nach § 38 aus freier Hand zu verkaufen sind, können versteige... mehr lesen...


§ 40 AbgEO

(1)Absatz einsWenn sich jemand spätestens vierzehn Tage vor dem Versteigerungstermin unter gleichzeitiger Leistung einer Sicherheit in der Höhe von mindestens einem Viertel des Schätzungswertes bereit erklärt, die gepfändeten Sachen im ganzen oder größere Partien derselben um einen Preis zu übern... mehr lesen...


§ 42 AbgEO Versteigerungstermin, Versteigerungsedikt

(1)Absatz einsDen Versteigerungstermin bestimmt, sofern nicht die Abgabenbehörde etwas anderes verfügt, der Vollstrecker oder der zur Durchführung einer Versteigerung bestellte Versteigerer. Die Bekanntmachung der Versteigerung hat mittels Ediktes zu geschehen. Im Edikt sind nebst der Angabe des ... mehr lesen...


§ 34 AbgEO Verwahrung

(1)Absatz einsGepfändete leicht mitnehmbare Gegenstände sind vom Vollstrecker in Verwahrung zu nehmen und bei der Abgabenbehörde zu erlegen. Andere Gegenstände sind in der Gewahrsame des Abgabenschuldners zu belassen, wenn aber die Einbringung der Abgabe dadurch gefährdet erscheint, einem geeigne... mehr lesen...


§ 36 AbgEO Einschränkung der Pfändung

§ 36.Paragraph 36, Hat die Republik Österreich eine bewegliche körperliche Sache des Abgabenschuldners in ihrer Gewahrsame, an der ihr ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht für die zu vollstreckende Abgabenforderung zusteht, so kann der Abgabenschuldner, soweit diese Forderung durch die S... mehr lesen...


§ 37 AbgEO Verkauf

(1)Absatz einsDie gepfändeten Sachen sind zu verkaufen.(2)Absatz 2Solange das Verkaufsverfahren im Gange ist, kann ein besonderes Verkaufsverfahren in Ansehung derselben Sachen nicht mehr eingeleitet werden.(3)Absatz 3Wird der Verkauf zugunsten weiterer vollstreckbarer Abgaben in Ansehung der gle... mehr lesen...


§ 38 AbgEO Freihandverkauf

(1)Absatz einsGegenstände, die einen Börsenpreis haben, sind durch Vermittlung eines Handelsmaklers oder Vollstreckers zum Börsenpreis aus freier Hand zu verkaufen. Dem Bericht über den Verkauf ist ein amtlicher Nachweis über den Börsenpreis des Verkaufstags und über die etwa bezahlte Maklerprovi... mehr lesen...


§ 31 AbgEO Pfändung

(1)Absatz einsDie Pfändung der in der Gewahrsame des Abgabenschuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Vollstrecker dieselben in einem Protokolle verzeichnet und beschreibt (Pfändungsprotokoll). Die Unterlassung der Besichtigung vor Beschreibung steht einer wirksame... mehr lesen...


§ 32 AbgEO

(1)Absatz einsDurch die Pfändung wird für die vollstreckbare Abgabenforderung ein Pfandrecht an den im Pfändungsprotokoll verzeichneten und beschriebenen körperlichen Sachen erworben.(2)Absatz 2Die Pfändung von körperlichen Sachen, welche bereits zugunsten einer anderen vollstreckbaren Abgabenfor... mehr lesen...


§ 33 AbgEO Geltendmachung von Pfand- und Vorzugsrechten Dritter

(1)Absatz einsDer Pfändung kann ein Dritter, der sich nicht im Besitze der Sache befindet, wegen eines ihm zustehenden Pfand- oder Vorzugsrechtes nicht widersprechen. Er kann jedoch schon vor Fälligkeit der Forderung, für die das Pfand- oder Vorzugsrecht besteht, seinen Anspruch auf vorzugsweise ... mehr lesen...


§ 27 AbgEO

Paragraph 27, Die Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf derselben. mehr lesen...


§ 28 AbgEO Unpfändbare Sachen

§ 28.Paragraph 28, Auf Gegenstände, welche zur Ausübung des Gottesdienstes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft verwendet werden, sowie auf Kreuzpartikeln und Reliquien, mit Ausnahme ihrer Fassung, kann Vollstreckung nicht geführt werden. Bei einer Vollstreckung auf die ... mehr lesen...


§ 29 AbgEO

(1)Absatz einsDer Vollstreckung sind ferner entzogen:1.Ziffer einsdie dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Gegenstände, soweit sie einer bescheidenen Lebensführung des Abgabenschuldners und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder entsprechen oder wenn ohne... mehr lesen...


§ 30 AbgEO

(1)Absatz einsDas auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 bis 297 ABGB) darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Vollstreckung gezogen werden.Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (Paragraphen 294 bis 297 ABGB) darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in V... mehr lesen...


§ 24 AbgEO Aufforderungen und Mitteilungen bei einer Vollstreckungshandlung

(1)Absatz einsDie bei einer Vollstreckungshandlung vorkommenden Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen ergehen, falls nicht in diesem Bundesgesetz etwas anders bestimmt ist, mündlich.(2)Absatz 2Aufforderungen und Mitteilungen, welche wegen Abwesenheit der Person, an welche sie zu richten sind,... mehr lesen...


§ 25 AbgEO Akteneinsicht

(1)Absatz einsDer Abgabenschuldner kann Einsicht in die das Vollstreckungsverfahren betreffenden Akten begehren und auf seine Kosten von einzelnen Aktenstücken Abschriften verlangen. Solche Einsicht- und Abschriftnahme kann auch dritten Personen vom Vorstand der Abgabenbehörde gestattet werden, i... mehr lesen...


§ 26 AbgEO Gebühren und Auslagenersätze

(1)Absatz einsDer Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:a)Litera aDie Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, ... mehr lesen...


§ 20 AbgEO

Paragraph 20, Der Vollstrecker hat auch ohne vorgängige Weisung der Abgabenbehörde mit der Durchführung der Vollstreckung innezuhalten, wenn ihm dargetan wird, daß nach Entstehung des Exekutionstitels die Abgabenschuld befriedigt, Stundung bewilligt oder von der Fortsetzung des Vollstreckungsverf... mehr lesen...


§ 21 AbgEO Verfahren

(1)Absatz einsÜber die durch den Vollstrecker vorgenommenen Vollstreckungshandlungen ist von demselben eine kurze Niederschrift aufzunehmen.(2)Absatz 2Die Niederschrift hat Ort und Zeit der Aufnahme, die Namen des Abgabenschuldners und der bei der Vollstreckungshandlung anwesenden beteiligten Per... mehr lesen...


§ 22 AbgEO

Paragraph 22, Im Vollstreckungsverfahren ergehende Erledigungen können dem Abgabenschuldner wirksam auch dann unmittelbar zugestellt werden, wenn er einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat. mehr lesen...


§ 23 AbgEO Bekanntmachung durch Edikt

(1)Absatz einsIn allen Fällen, in welchen die Verständigung durch Edikt zu geschehen hat, ist dieses auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.(2)Absatz 2Nach Ermessen der Abgabenbehörde kann jedoch von Amts wegen oder auf Antrag verfügt werden, dass das Edikt auch in... mehr lesen...


§ 16 AbgEO Einstellung der Vollstreckung aus sonstigen Gründen

(1)Absatz einsDie Vollstreckung ist auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn1.Ziffer einsder betriebene Anspruch getilgt wurde;2.Ziffer 2der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel zum Zeitpunkt seiner Ausfertigung zu Unrecht ausgestellt wurde;3.Ziffer 3die Vollstreckung auf Sachen oder Fo... mehr lesen...


§ 17 AbgEO Einschränkung der Vollstreckung

(1)Absatz einsTreten die in den §§ 12 bis 14 oder 16 bezeichneten Einstellungsgründe nur hinsichtlich einzelner der in Vollstreckung gezogenen Gegenstände oder eines Teiles des vollstreckbaren Anspruches ein, so hat statt der Einstellung eine verhältnismäßige Einschränkung stattzufinden.Treten di... mehr lesen...


§ 18 AbgEO Aufschiebung der Vollstreckung

§ 18.Paragraph 18, Die Aufschiebung der Vollstreckung kann auf Antrag bewilligt werden1.Ziffer einswenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird;2.Ziffer 2wenn in bezug auf einen der im § 4 angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahre... mehr lesen...


§ 19 AbgEO

(1)Absatz einsBei Aufschiebung der Vollstreckung bleiben, sofern die Abgabenbehörde nicht etwas anderes anordnet, alle Vollstreckungsakte einstweilen bestehen, welche zur Zeit des Ansuchens um Aufschiebung bereits in Vollzug gesetzt waren.(2)Absatz 2Im Falle einer Hemmung der Einbringung (§ 230 B... mehr lesen...


§ 13 AbgEO Einwendungen gegen den Exekutionstitel

(1)Absatz einsWenn der Abgabenschuldner behauptet, dass ein Exekutionstitel (§ 4) aus Gründen, die bereits im Zeitpunkt seiner Ausfertigung vorgelegen sind, zu Unrecht ausgestellt wurde, hat er seine Einwendungen bei der Abgabenbehörde (§ 12 Abs. 2) geltend zu machen.Wenn der Abgabenschuldner beh... mehr lesen...


§ 14 AbgEO Widerspruch Dritter

(1)Absatz einsGegen die Vollstreckung kann auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Vollstreckung betroffenen Gegenstande oder an einem Teile eines solchen ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würde.(2)Absa... mehr lesen...


§ 15 AbgEO Berichtigung des Exekutionstitels

§ 15.Paragraph 15, Im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten sind von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen. Im Exekutionstitel (Paragraph 4,) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten sind von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berich... mehr lesen...


§ 8 AbgEO

(1)Absatz einsDie gesetzlichen Vorschriften, zufolge deren gewisse Sachen dem Verkehr überhaupt entzogen oder in Ansehung der Veräußerung und des Eigentumserwerbs Beschränkungen unterworfen sind, behalten auch für das abgabenbehördliche Vollstreckungsverfahren ihre Geltung.(2)Absatz 2Ebenso bleib... mehr lesen...


§ 9 AbgEO

Paragraph 9, An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr dürfen Vollstreckungshandlungen nur1.Ziffer einsin dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Vollstreckung nicht anders erreicht werden kann, oder2.Ziffer 2wenn ein Vollstreckungsversuch an einem Werk... mehr lesen...


§ 10 AbgEO

Paragraph 10, Exekutionshandlungen gegen Personen, die in Österreich aufgrund des Völkerrechts Immunität genießen, sowie auf Exekutionsobjekte und in Räumlichkeiten solcher Personen dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vorgenommen wer... mehr lesen...


§ 12 AbgEO Einwendungen gegen den Anspruch

(1)Absatz einsGegen den Anspruch können im Zuge des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels ein... mehr lesen...


§ 4 AbgEO Exekutionstitel

§ 4.Paragraph 4, Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht. mehr lesen...


§ 5 AbgEO Durchführung der Vollstreckung

(1)Absatz einsVollstreckungsbehörde ist jene Abgabenbehörde, der die Einhebung der Abgabe obliegt. Sie kann jedoch, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, der Kostenersparnis sowie der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens gelegen ist, auch eine andere Abgabenbehörde oder das Amt für ... mehr lesen...


§ 7 AbgEO

(1)Absatz einsSoweit erforderlich, können im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren mehrere der in § 3 Abs. 2 genannten Vollstreckungsarten gleichzeitig angewendet werden.Soweit erforderlich, können im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren mehrere der in Paragraph 3, Absatz 2, genannte... mehr lesen...


§ 1 AbgEO

Paragraph eins, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zu erhebenden Abgaben im Sinne des § 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesab... mehr lesen...


§ 2 AbgEO

(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nach Maßgabe des Abs. 2 sinngemäß auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz... mehr lesen...


§ 3 AbgEO

(1)Absatz einsDie von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche werden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 im abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht.Die von den A... mehr lesen...


Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019 § 0 gültig von 01.01.1950 bis 30.06.2020 Inhaltsverz... mehr lesen...


Aktualisiert am 28.11.22

3 Paragrafen zu AIDS-Gesetz 1993 (AIDSG) aktualisiert


§ 9 AIDSG

(1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen, wer1.Ziffer einsentgegen § 4 Abs. 1 gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am ... mehr lesen...


§ 5 AIDSG

(1)Absatz einsWird anläßlich einer Untersuchung bei einer Person eine HIV-Infektion nachgewiesen, so ist der Arzt verpflichtet, dies der betreffenden Person im Rahmen einer eingehenden persönlichen Aufklärung und Beratung mitzuteilen.(2)Absatz 2Jeder Arzt, der einer Person mitteilt, daß sie mit e... mehr lesen...


§ 6 AIDSG

(1)Absatz einsUntersuchungen zum Nachweis einer HIV-Infektion dürfen nur nach den dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechenden Methoden und nur unter Einhaltung der hiefür maßgeblichen Kriterien zur Qualitätssicherung durchgeführt werden.(Anm.: Abs. 2 uns 2a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1... mehr lesen...


Aktualisiert am 28.11.22

15 Paragrafen zu Agrarverfahrensgesetz (AgrVG 1950) aktualisiert


§ 15 AgrVG 1950 Befreiung von Abgaben.

(1)Absatz einsDie zur Durchführung eines Verfahrens vor der Agrarbehörde1.Ziffer einszur Regelung der Flurverfassung (Zusammenlegung, Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung, Flurbereinigung) oder2.Ziffer 2zu... mehr lesen...


§ 17 AgrVG 1950 Übergang.

(1)Absatz eins§§ 1, 2 Abs. 1, §§ 4, 5 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 2 bis 4, § 11 Abs. 2, §§ 12 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 901/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.Paragraphen eins,, 2 Absatz eins,, Paragraphen 4,, 5 Absat... mehr lesen...


§ 10 AgrVG 1950 (weggefallen)

§ 10 AgrVG 1950 seit 31.12.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 AgrVG 1950 (weggefallen)

§ 11 AgrVG 1950 seit 31.12.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 AgrVG 1950 (weggefallen)

§ 12 AgrVG 1950 seit 31.12.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 AgrVG 1950 Rechtswirkung der Bescheide und Vergleiche, Vollstreckung.

§ 14.Paragraph 14, Die Bescheide der Agrarbehörde und die von ihr genehmigten Vergleiche (Übereinkommen) haben insbesondere auch hinsichtlich der Vollstreckbarkeit die Rechtswirkung gerichtlicher Urteile und Vergleiche, soweit es sich aber um Bescheide in Angelegenheiten handelt, zu deren Entsche... mehr lesen...


§ 7a AgrVG 1950 Zusammenlegung

(1)Absatz einsDie Behörde hat vor der Erlassung des Besitzstandsausweises, des Bewertungsplanes und, sofern keine vorläufige Übernahme der Grundabfindung stattgefunden hat, des Zusammenlegungsplanes den Parteien das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen, a... mehr lesen...


§ 8 AgrVG 1950 Kosten.

(1)Absatz einsFür die Durchführung örtlicher Arbeiten sind die notwendigen Räume einschließlich der Beheizung, Beleuchtung und des erforderlichen Bedienungspersonals, die erforderlichen Hilfskräfte und Transportmittel für das amtliche Gepäck und die Requisiten, einfache Werkzeuge, Meßpflöcke, Sig... mehr lesen...


§ 9 AgrVG 1950 (weggefallen)

§ 9 AgrVG 1950 seit 31.12.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 AgrVG 1950 Verwaltungsvorschriften.

§ 3.Paragraph 3, Verwaltungsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind alle von der Agrarbehörde in den Angelegenheiten der Bodenreform zu handhabenden Gesetze und Verordnungen. mehr lesen...


§ 4 AgrVG 1950 Beteiligte, Parteien.

§ 4.Paragraph 4, Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften darüber, wer in einem Agrarverfahren als unmittelbar oder mittelbar Beteiligter anzusehen ist und welche Rechte ihm zustehen, bleiben unberührt. mehr lesen...


§ 5 AgrVG 1950 Vertreter

(1)Absatz einsDie Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften über die Vertretung und Bevollmächtigung bleiben unberührt.(2)Absatz 2Den Miteigentümern eines dem Agrarverfahren unterworfenen Grundstückes kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist einen... mehr lesen...


§ 7 AgrVG 1950 Erlassung von Bescheiden; Beschwerden

(1)Absatz einsAusweise, Pläne, Listen, Register und Verzeichnisse, durch die Rechte oder Rechtsverhältnisse festgestellt oder gestaltet werden, sind Bescheide im Sinne des AVG. Inhalt und Form dieser Bescheide richten sich nach den Verwaltungsvorschriften.(2)Absatz 2Im Agrarverfahren können Besch... mehr lesen...


§ 2 AgrVG 1950 Agrarbehörde

§ 2.Paragraph 2, Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die in Angelegenheiten der Bodenreform zuständige Behörde (Agrarbehörde). mehr lesen...


§ 1 AgrVG 1950 Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

§ 1.Paragraph eins, Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor der Agrarbehörde gilt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme des § 78. Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor de... mehr lesen...


Aktualisiert am 28.11.22

5 Paragrafen zu Akkreditierungsgesetz (AkkG) aktualisiert


Art. 5 AkkG (weggefallen)

Art. 5 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 37 AkkG (weggefallen)

Art. 1 § 37 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 38 AkkG (weggefallen)

Art. 1 § 38 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 3 AkkG (weggefallen)

Art. 1 § 3 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 4 AkkG (weggefallen)

Art. 1 § 4 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 28.11.22

33 Paragrafen zu Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG) aktualisiert


§ 29 A-QSG (weggefallen)

§ 29 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 31 A-QSG (weggefallen)

§ 31 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 A-QSG (weggefallen)

§ 26 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 A-QSG (weggefallen)

§ 27 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 27a A-QSG (weggefallen)

§ 27a A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 28 A-QSG (weggefallen)

§ 28 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 25c A-QSG (weggefallen)

§ 25c A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 25d A-QSG (weggefallen)

§ 25d A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 25f A-QSG (weggefallen)

§ 25f A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 A-QSG (weggefallen)

§ 24 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 A-QSG (weggefallen)

§ 25 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 25a A-QSG (weggefallen)

§ 25a A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 25b A-QSG (weggefallen)

§ 25b A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 A-QSG (weggefallen)

§ 21 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 A-QSG (weggefallen)

§ 22 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 A-QSG (weggefallen)

§ 23 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 A-QSG (weggefallen)

§ 19 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 A-QSG (weggefallen)

§ 20 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 A-QSG (weggefallen)

§ 18 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 18a A-QSG (weggefallen)

§ 18a A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 18c A-QSG (weggefallen)

§ 18c A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 A-QSG (weggefallen)

§ 16 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 A-QSG (weggefallen)

§ 17 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 A-QSG (weggefallen)

§ 14 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 A-QSG (weggefallen)

§ 15 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 A-QSG (weggefallen)

§ 13 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 A-QSG (weggefallen)

§ 5 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 A-QSG (weggefallen)

§ 7 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 A-QSG (weggefallen)

§ 10 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 A-QSG (weggefallen)

§ 2 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 A-QSG (weggefallen)

§ 4 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 A-QSG (weggefallen)

§ 1 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen. mehr lesen...


Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG) Fundstelle (weggefallen)

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG) Fundstelle seit 30.09.2016 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 28.11.22

8 Paragrafen zu Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten (LehrBG) aktualisiert


§ 5 LehrBG

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.(2)Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten jedoch die Bundesministerin oder der Bundes... mehr lesen...


§ 3a LehrBG Fremdsprachenassistenz

(1)Absatz einsAuf die gemäß bilateralen Vereinbarungen ausgewählten und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung und Frauen zur Unterstützung des Fremdsprachenunterrichts an mittleren und höheren Schulen sowie der einschlägigen Studienveranstaltungen an Pädagogischen Hochschul... mehr lesen...


§ 4 LehrBG Schlussbestimmungen

§ 4.Paragraph 4, Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 2 LehrBG

Paragraph 2, Auf den Rückersatz zu Unrecht empfangener Vergütungen sind §§ 13a und 13b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sinngemäß anzuwenden. Auf den Rückersatz zu Unrecht empfangener Vergütungen sind Paragraphen 13 a und 13b des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, sinngemäß an... mehr lesen...


§ 3 LehrBG

Paragraph 3, Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien jedoch die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser... mehr lesen...


§ 1a LehrBG

(1)Absatz einsWerden1.Ziffer einsan Schulen für Berufstätige nach § 4 Ziffer 4 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997,an Schulen für Berufstätige nach Paragraph 4, Ziffer 4 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und V... mehr lesen...


§ 1 LehrBG

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für die Lehrbeauftragten, deren Einsatz durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 242/1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), durch das Bundesgesetz vom 6. Februar 1974, BGBl. Nr. 140, über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehre... mehr lesen...


Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten (LehrBG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 12.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016 § 0 gültig von 01.03.2007 bis 11.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/... mehr lesen...


Aktualisiert am 28.11.22

7 Paragrafen zu Abfassung von gerichtlichen Entscheidungen bei Verhinderung des Richters (EntschVRi) aktualisiert


§ 6 EntschVRi (weggefallen)

§ 6 EntschVRi seit 30.04.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 EntschVRi (weggefallen)

§ 7 EntschVRi seit 30.04.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 EntschVRi (weggefallen)

§ 2 EntschVRi seit 30.04.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 EntschVRi (weggefallen)

§ 3 EntschVRi seit 30.04.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 EntschVRi (weggefallen)

§ 4 EntschVRi seit 30.04.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 EntschVRi (weggefallen)

§ 5 EntschVRi seit 30.04.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 EntschVRi (weggefallen)

§ 1 EntschVRi seit 30.04.2022 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 28.11.22

5 Paragrafen zu Abfindung von Versehrtenrenten aus der Unfallversicherung (VersUnfAVO) aktualisiert


§ 2 VersUnfAVO (weggefallen)

§ 2 VersUnfAVO seit 31.12.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 VersUnfAVO (weggefallen)

§ 3 VersUnfAVO seit 31.12.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 VersUnfAVO (weggefallen)

§ 4 VersUnfAVO seit 31.12.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 VersUnfAVO (weggefallen)

§ 1 VersUnfAVO seit 31.12.2021 weggefallen. mehr lesen...


Abfindung von Versehrtenrenten aus der Unfallversicherung (VersUnfAVO) Fundstelle (weggefallen)

Abfindung von Versehrtenrenten aus der Unfallversicherung (VersUnfAVO) Fundstelle seit 31.12.2021 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 28.11.22

1 Paragraf zu Adelsaufhebungsgesetz (AdaufG) aktualisiert


§ 5 AdaufG

Die in Österreich bestehenden weltlichen Ritter- und Damenorden werden aufgehoben. (Anm.: Der zweite Satz wurde durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Die in Österreich bestehenden weltlichen Ritter- und Damenorden werden aufgehoben. Anmerkung, Der z... mehr lesen...


Aktualisiert am 28.11.22

10 Paragrafen zu Abfallbehandlungspflichtenverordnung (AbpVO) aktualisiert


§ 29 AbpVO (weggefallen)

§ 29 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 AbpVO (weggefallen)

Anl. 1 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 AbpVO (weggefallen)

§ 23 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 AbpVO (weggefallen)

§ 13 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 AbpVO (weggefallen)

§ 12 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 AbpVO (weggefallen)

§ 9 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 AbpVO (weggefallen)

§ 10 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 AbpVO (weggefallen)

§ 8 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 AbpVO (weggefallen)

§ 3 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 AbpVO (weggefallen)

§ 4 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 28.11.22
Gesetze 1-10 von 26