§ 2 LehrBG

Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999

§ 2. Auf den Rückersatz zu Unrecht empfangener Vergütungen sind §§ 13a und 13b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 01.01.1988 bis 30.09.2007

§ 2. Auf den Rückersatz zu Unrecht empfangener Vergütungen sind §§ 13a und 13b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.

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