§ 2 LehrBG

Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999
Paragraph 2,

§ 2. Auf den Rückersatz zu Unrecht empfangener Vergütungen sind §§ 13a und 13b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassungsinngemäß anzuwenden. Auf den Rückersatz zu Unrecht empfangener Vergütungen sind Paragraphen 13 a und 13b des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 01.01.1988 bis 30.09.2007
Paragraph 2,

§ 2. Auf den Rückersatz zu Unrecht empfangener Vergütungen sind §§ 13a und 13b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassungsinngemäß anzuwenden. Auf den Rückersatz zu Unrecht empfangener Vergütungen sind Paragraphen 13 a und 13b des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, sinngemäß anzuwenden.

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