§ 4 A-QSG (weggefallen)

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAbschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils drei Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie Abschlussprüfungen folgender Unternehmen durchführen:
    1. 1.Ziffer einsUnternehmen, die Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 Z 14 der Richtlinie 2004/39 EG zugelassen sind oderUnternehmen, die Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt im Sinne des Artikel 4 Absatz eins, Ziffer 14, der Richtlinie 2004/39 EG zugelassen sind oder
    2. 2.Ziffer 2Kreditinstituten, sofern sie nicht unter Abs. 2 Z 2 fallen oderKreditinstituten, sofern sie nicht unter Absatz 2, Ziffer 2, fallen oder
    3. 3.Ziffer 3Versicherungen, sofern sie nicht unter Abs. 2 Z 3 fallen oderVersicherungen, sofern sie nicht unter Absatz 2, Ziffer 3, fallen oder
    4. 4.Ziffer 4Pensionskassen.
  2. (2)Absatz 2Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils sechs Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsAbschlussprüfungen von Unternehmen durchführen, die nicht in Abs. 1 Z 1 bis 4 aufgezählt sind oderAbschlussprüfungen von Unternehmen durchführen, die nicht in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 aufgezählt sind oder
    2. 2.Ziffer 2Abschlussprüfungen von Kreditinstituten durchführen, die
      1. a)Litera aeinem Zentralinstitut angeschlossen sind,
      2. b)Litera beine Bilanzsumme von weniger als zwei Milliarden Euro aufweisen und
      3. c)Litera ckeine Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 Z 14 der Richtlinie 2004/39 EG zugelassen sind oderkeine Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt im Sinne des Artikel 4 Absatz eins, Ziffer 14, der Richtlinie 2004/39 EG zugelassen sind oder
    3. 3.Ziffer 3Abschlussprüfungen von kleinen Versicherungsvereinen gemäß § 68 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, durchführen, die nicht unter Abs. 1 Z 3 fallen.Abschlussprüfungen von kleinen Versicherungsvereinen gemäß Paragraph 68, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, durchführen, die nicht unter Absatz eins, Ziffer 3, fallen.
  3. (3)Absatz 3Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß Abs. 2 dürfen einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß Abs. 1 nur bei Vorliegen einer Bescheinigung gemäß § 15 annehmen, deren Erteilungsdatum im Zeitpunkt der Annahme eines solchen Auftrages nicht länger als drei Jahre zurückliegt.Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß Absatz 2, dürfen einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß Absatz eins, nur bei Vorliegen einer Bescheinigung gemäß Paragraph 15, annehmen, deren Erteilungsdatum im Zeitpunkt der Annahme eines solchen Auftrages nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
§ 4 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 30.09.2016
  1. (1)Absatz einsAbschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils drei Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie Abschlussprüfungen folgender Unternehmen durchführen:
    1. 1.Ziffer einsUnternehmen, die Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 Z 14 der Richtlinie 2004/39 EG zugelassen sind oderUnternehmen, die Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt im Sinne des Artikel 4 Absatz eins, Ziffer 14, der Richtlinie 2004/39 EG zugelassen sind oder
    2. 2.Ziffer 2Kreditinstituten, sofern sie nicht unter Abs. 2 Z 2 fallen oderKreditinstituten, sofern sie nicht unter Absatz 2, Ziffer 2, fallen oder
    3. 3.Ziffer 3Versicherungen, sofern sie nicht unter Abs. 2 Z 3 fallen oderVersicherungen, sofern sie nicht unter Absatz 2, Ziffer 3, fallen oder
    4. 4.Ziffer 4Pensionskassen.
  2. (2)Absatz 2Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils sechs Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsAbschlussprüfungen von Unternehmen durchführen, die nicht in Abs. 1 Z 1 bis 4 aufgezählt sind oderAbschlussprüfungen von Unternehmen durchführen, die nicht in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 aufgezählt sind oder
    2. 2.Ziffer 2Abschlussprüfungen von Kreditinstituten durchführen, die
      1. a)Litera aeinem Zentralinstitut angeschlossen sind,
      2. b)Litera beine Bilanzsumme von weniger als zwei Milliarden Euro aufweisen und
      3. c)Litera ckeine Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 Z 14 der Richtlinie 2004/39 EG zugelassen sind oderkeine Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt im Sinne des Artikel 4 Absatz eins, Ziffer 14, der Richtlinie 2004/39 EG zugelassen sind oder
    3. 3.Ziffer 3Abschlussprüfungen von kleinen Versicherungsvereinen gemäß § 68 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, durchführen, die nicht unter Abs. 1 Z 3 fallen.Abschlussprüfungen von kleinen Versicherungsvereinen gemäß Paragraph 68, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, durchführen, die nicht unter Absatz eins, Ziffer 3, fallen.
  3. (3)Absatz 3Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß Abs. 2 dürfen einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß Abs. 1 nur bei Vorliegen einer Bescheinigung gemäß § 15 annehmen, deren Erteilungsdatum im Zeitpunkt der Annahme eines solchen Auftrages nicht länger als drei Jahre zurückliegt.Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß Absatz 2, dürfen einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß Absatz eins, nur bei Vorliegen einer Bescheinigung gemäß Paragraph 15, annehmen, deren Erteilungsdatum im Zeitpunkt der Annahme eines solchen Auftrages nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
§ 4 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

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