§ 3 AbpVO (weggefallen)

Abfallbehandlungspflichtenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.10.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsElektro- und Elektronikgeräte sind Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die folgenden Kategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1000 Volt oder Gleichstrom von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind:
    1. 1.Ziffer einsHaushaltsgroßgeräte, zB Kühlgeräte (Geräte mit Kühlvorrichtung), Waschmaschinen, Herde und Backöfen, Induktionskochmulden, elektrische Heizgeräte, Mikrowellengeräte, elektrische Kochplatten;
    2. 2.Ziffer 2Haushaltskleingeräte, zB Staubsauger, Toaster, Fritteusen, Wecker, Armbanduhren, Waagen;
    3. 3.Ziffer 3IT- und Telekommunikationsgeräte, zB Großrechner, PCs, Drucker, Taschen- und Tischrechner, Telefone, Mobiltelefone;
    4. 4.Ziffer 4Geräte der Unterhaltungselektronik, zB Radiogeräte, Fernsehgeräte, Videokameras, Videorekorder, Hi-Fi-Anlagen, DVD-Player;
    5. 5.Ziffer 5Beleuchtungskörper, zB Leuchten für Leuchtstofflampen, Lampen mit Ausnahme von Glühlampen, Kompaktleuchtstofflampen, Entladungslampen;
    6. 6.Ziffer 6elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge), zB Sägen, Bohrmaschinen, Rasenmäher;
    7. 7.Ziffer 7Spielzeug und Sport- und Freizeitgeräte, zB Videospielkonsolen, elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen, Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer;
    8. 8.Ziffer 8medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infizierten Produkte), zB Diagnose- und Analysegeräte, sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen;
    9. 9.Ziffer 9Überwachungs- und Kontrollinstrumente, zB Rauchmelder, Thermostate;
    10. 10.Ziffer 10automatische Ausgabegeräte, zB Heißgetränkeautomaten, Geld- und Ticketautomaten, jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten.
  2. (2)Absatz 2Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich allerElektro- und Elektronik-Altgeräte sind Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller
    1. 1.Ziffer einsBauteile,
    2. 2.Ziffer 2Unterbaugruppen und
    3. 3.Ziffer 3Verbrauchsmaterialien,
    die zum Zeitpunkt des Anfalls als Abfall Teil des Elektro- oder Elektronikgerätes sind.
  3. (3)Absatz 3Lampen sind Mischlichtlampen, Hochdruck-Quecksilberdampflampen, Hochdruck-Metallhalogendampflampen, Neon-Hochspannungslampen, Neon-Niederspannungslampen, Hochdruck-Natriumdampflampen, Leuchtstofflampen und Niederdruck-Natriumdampflampen.
  4. (4)Absatz 4Typ-1-Geräte sind Haushaltskühlgeräte mit bis zu 180 Liter Nutzinhalt, Typ-2-Geräte sind Haushaltskühl- und Gefrierkombinationen mit einem Nutzinhalt von 180 bis 350 Liter und Typ-3-Geräte sind Haushaltstiefkühltruhen und Gefrierschränke mit bis zu 500 Liter Nutzinhalt.
  5. (5)Absatz 5Organische Verbindung ist eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium, Stickstoff oder ein Halogen enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate.
  6. (6)Absatz 6Flüchtige organische Verbindung (Volatile Organic Compound – VOC) ist eine organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa.
§ 3 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen.

Stand vor dem 06.10.2017

In Kraft vom 26.09.2006 bis 06.10.2017
  1. (1)Absatz einsElektro- und Elektronikgeräte sind Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die folgenden Kategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1000 Volt oder Gleichstrom von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind:
    1. 1.Ziffer einsHaushaltsgroßgeräte, zB Kühlgeräte (Geräte mit Kühlvorrichtung), Waschmaschinen, Herde und Backöfen, Induktionskochmulden, elektrische Heizgeräte, Mikrowellengeräte, elektrische Kochplatten;
    2. 2.Ziffer 2Haushaltskleingeräte, zB Staubsauger, Toaster, Fritteusen, Wecker, Armbanduhren, Waagen;
    3. 3.Ziffer 3IT- und Telekommunikationsgeräte, zB Großrechner, PCs, Drucker, Taschen- und Tischrechner, Telefone, Mobiltelefone;
    4. 4.Ziffer 4Geräte der Unterhaltungselektronik, zB Radiogeräte, Fernsehgeräte, Videokameras, Videorekorder, Hi-Fi-Anlagen, DVD-Player;
    5. 5.Ziffer 5Beleuchtungskörper, zB Leuchten für Leuchtstofflampen, Lampen mit Ausnahme von Glühlampen, Kompaktleuchtstofflampen, Entladungslampen;
    6. 6.Ziffer 6elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge), zB Sägen, Bohrmaschinen, Rasenmäher;
    7. 7.Ziffer 7Spielzeug und Sport- und Freizeitgeräte, zB Videospielkonsolen, elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen, Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer;
    8. 8.Ziffer 8medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infizierten Produkte), zB Diagnose- und Analysegeräte, sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen;
    9. 9.Ziffer 9Überwachungs- und Kontrollinstrumente, zB Rauchmelder, Thermostate;
    10. 10.Ziffer 10automatische Ausgabegeräte, zB Heißgetränkeautomaten, Geld- und Ticketautomaten, jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten.
  2. (2)Absatz 2Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich allerElektro- und Elektronik-Altgeräte sind Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller
    1. 1.Ziffer einsBauteile,
    2. 2.Ziffer 2Unterbaugruppen und
    3. 3.Ziffer 3Verbrauchsmaterialien,
    die zum Zeitpunkt des Anfalls als Abfall Teil des Elektro- oder Elektronikgerätes sind.
  3. (3)Absatz 3Lampen sind Mischlichtlampen, Hochdruck-Quecksilberdampflampen, Hochdruck-Metallhalogendampflampen, Neon-Hochspannungslampen, Neon-Niederspannungslampen, Hochdruck-Natriumdampflampen, Leuchtstofflampen und Niederdruck-Natriumdampflampen.
  4. (4)Absatz 4Typ-1-Geräte sind Haushaltskühlgeräte mit bis zu 180 Liter Nutzinhalt, Typ-2-Geräte sind Haushaltskühl- und Gefrierkombinationen mit einem Nutzinhalt von 180 bis 350 Liter und Typ-3-Geräte sind Haushaltstiefkühltruhen und Gefrierschränke mit bis zu 500 Liter Nutzinhalt.
  5. (5)Absatz 5Organische Verbindung ist eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium, Stickstoff oder ein Halogen enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate.
  6. (6)Absatz 6Flüchtige organische Verbindung (Volatile Organic Compound – VOC) ist eine organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa.
§ 3 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen.

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