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(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) erhöhen, wenn dies mit Rücksicht
a) | auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder | |||||||||
b) | auf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners oder | |||||||||
c) | auf eine zu erwartende Steuermehrbelastung aufgrund mehrerer Arbeitsverhältnisse | |||||||||
geboten ist. |
(2) Die Abgabenbehörde kann den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) herabsetzen, wenn der Abgabenschuldner im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von § 290a Abs. 2 EO erfaßt werden.
(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) erhöhen, wenn dies mit Rücksicht
a) | auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder | |||||||||
b) | auf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners oder | |||||||||
c) | auf eine zu erwartende Steuermehrbelastung aufgrund mehrerer Arbeitsverhältnisse | |||||||||
geboten ist. |
(2) Die Abgabenbehörde kann den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) herabsetzen, wenn der Abgabenschuldner im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von § 290a Abs. 2 EO erfaßt werden.