Art. 1 § 38 AkkG (weggefallen)

Akkreditierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2012 bis 31.12.9999
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich der Erlassung von Bescheiden gemäß den §§ 11, 14 Abs. 2 bis 4 und hinsichtlich der Verordnungen gemäß § 17 Abs. 1 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister, der nach bundesgesetzlichen Vorschriften die Aufsicht über die zu akkreditierende oder akkreditierte Stelle führt oder dessen Wirkungsbereich gemäß § 2 des Bundesministeriengesetzes 1987 betroffen ist,

2.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 430/1996)

3.

hinsichtlich des § 24 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,

4.

hinsichtlich des § 16 Abs. 1 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

5.

im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

Art. 1 § 38 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2012

In Kraft vom 21.08.1996 bis 20.04.2012
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich der Erlassung von Bescheiden gemäß den §§ 11, 14 Abs. 2 bis 4 und hinsichtlich der Verordnungen gemäß § 17 Abs. 1 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister, der nach bundesgesetzlichen Vorschriften die Aufsicht über die zu akkreditierende oder akkreditierte Stelle führt oder dessen Wirkungsbereich gemäß § 2 des Bundesministeriengesetzes 1987 betroffen ist,

2.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 430/1996)

3.

hinsichtlich des § 24 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,

4.

hinsichtlich des § 16 Abs. 1 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

5.

im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

Art. 1 § 38 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

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