Art. 1 § 38 AkkG (weggefallen)

Akkreditierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2012 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der Erlassung von Bescheiden gemäß den §§ 11, 14 Abs. 2 bis 4 und hinsichtlich der Verordnungen gemäß § 17 Abs. 1 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister, der nach bundesgesetzlichen Vorschriften die Aufsicht über die zu akkreditierende oder akkreditierte Stelle führt oder dessen Wirkungsbereich gemäß § 2 des Bundesministeriengesetzes 1987 betroffen ist,hinsichtlich der Erlassung von Bescheiden gemäß den Paragraphen 11,, 14 Absatz 2 bis 4 und hinsichtlich der Verordnungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister, der nach bundesgesetzlichen Vorschriften die Aufsicht über die zu akkreditierende oder akkreditierte Stelle führt oder dessen Wirkungsbereich gemäß Paragraph 2, des Bundesministeriengesetzes 1987 betroffen ist,
  2. 2.Ziffer 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 430/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1996,)
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 24 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 24, Absatz 2, der Bundesminister für Finanzen,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 16 Abs. 1 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 16, Absatz eins, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  5. 5.Ziffer 5im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
Art. 1 § 38 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2012

In Kraft vom 21.08.1996 bis 20.04.2012
  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der Erlassung von Bescheiden gemäß den §§ 11, 14 Abs. 2 bis 4 und hinsichtlich der Verordnungen gemäß § 17 Abs. 1 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister, der nach bundesgesetzlichen Vorschriften die Aufsicht über die zu akkreditierende oder akkreditierte Stelle führt oder dessen Wirkungsbereich gemäß § 2 des Bundesministeriengesetzes 1987 betroffen ist,hinsichtlich der Erlassung von Bescheiden gemäß den Paragraphen 11,, 14 Absatz 2 bis 4 und hinsichtlich der Verordnungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister, der nach bundesgesetzlichen Vorschriften die Aufsicht über die zu akkreditierende oder akkreditierte Stelle führt oder dessen Wirkungsbereich gemäß Paragraph 2, des Bundesministeriengesetzes 1987 betroffen ist,
  2. 2.Ziffer 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 430/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1996,)
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 24 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 24, Absatz 2, der Bundesminister für Finanzen,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 16 Abs. 1 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 16, Absatz eins, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  5. 5.Ziffer 5im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
Art. 1 § 38 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

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