§ 25 A-QSG (weggefallen)

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAbschlussprüfer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz als Abschlussprüfer zugelassen sind, haben über einen Nachweis der beruflichen Voraussetzungen, die für die Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung gemäß § 1 Z 1 erforderlich sind, zu verfügen.Abschlussprüfer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz als Abschlussprüfer zugelassen sind, haben über einen Nachweis der beruflichen Voraussetzungen, die für die Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, erforderlich sind, zu verfügen.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzungen für die Zulassung von Abschlussprüfern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zugelassen sind, sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
    2. 2.Ziffer 2die aufrechte Berechtigung, im Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers,
    3. 3.Ziffer 3die Unterwerfung unter ein Qualitätssicherungssystem im Herkunftsstaat gemäß der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, und
    4. 4.Ziffer 4eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß der §§ 11 und 88 Abs. 1 WTBG.eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß der Paragraphen 11 und 88 Absatz eins, WTBG.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag auf Zulassung ist an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu richten. Dem Antrag sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsein Identitätsnachweis,
    2. 2.Ziffer 2der Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    3. 3.Ziffer 3der Nachweis über die aufrechte Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Herkunftsstaat,
    4. 4.Ziffer 4die Bestätigung der Unterwerfung unter ein Qualitätssicherungssystem im Herkunftsstaat gemäß der Richtlinie 2006/43/EG,
    5. 5.Ziffer 5das Prüfungszeugnis gemäß § 53 WTBG bei mangelnder Gleichwertigkeit gemäß Abs. 6 unddas Prüfungszeugnis gemäß Paragraph 53, WTBG bei mangelnder Gleichwertigkeit gemäß Absatz 6, und
    6. 6.Ziffer 6die Bestätigung der aufrechten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß der §§ 11 und 88 Abs. 1 WTBG.die Bestätigung der aufrechten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß der Paragraphen 11 und 88 Absatz eins, WTBG.
  4. (4)Absatz 4Die Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers hat zu erfolgen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen gemäß Abs. 2 vorliegen unddie Voraussetzungen gemäß Absatz 2, vorliegen und
    2. 2.Ziffer 2die geltend gemachte Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Herkunftsstaat der in Österreich angestrebten Tätigkeit, Abschlussprüfungen auszuüben, gleichwertig ist.
  5. (5)Absatz 5Die Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers ist durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers nachzuweisen. Diesem Nachweis ist jeder Nachweis oder jede Gesamtheit von Qualifikationsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, gleichgestellt, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Qualifikation abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieser Tätigkeit vorbereiten.Die Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers ist durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers nachzuweisen. Diesem Nachweis ist jeder Nachweis oder jede Gesamtheit von Qualifikationsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, gleichgestellt, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Qualifikation abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieser Tätigkeit vorbereiten.
  6. (6)Absatz 6Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Qualifikation für die Tätigkeit des Abschlussprüfers ist durch die Absolvierung eines Eignungstests auszugleichen. Unter einem Eignungstest sind Tests im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Qualifikation für die Tätigkeit des Abschlussprüfers ist durch die Absolvierung eines Eignungstests auszugleichen. Unter einem Eignungstest sind Tests im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.
  7. (7)Absatz 7Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Eignungstest von Abschlussprüfern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz in Österreich sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
    2. 2.Ziffer 2eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz und
    3. 3.Ziffer 3die aufrechte Berechtigung, im Niederlassungsstaat Abschlussprüfungen durchzuführen.
  8. (8)Absatz 8Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Nach Überprüfung des Antrages gemäß Abs. 3 hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zwecks Durchführung des Eignungstests die Unterlagen zu übermitteln. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei nicht Erbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung zum Eignungstest mit Bescheid zurückzuweisen.Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Nach Überprüfung des Antrages gemäß Absatz 3, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zwecks Durchführung des Eignungstests die Unterlagen zu übermitteln. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei nicht Erbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung zum Eignungstest mit Bescheid zurückzuweisen.
  9. (9)Absatz 9Der Eignungstest ist von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am Sitz der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durchzuführen.
  10. (10)Absatz 10Der Eignungstest ist in deutscher Sprache abzulegen und umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG:Der Eignungstest ist in deutscher Sprache abzulegen und umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG:
    1. 1.Ziffer einsdie schriftliche Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten gemäß der §§ 34 Abs. 4, 6, 7 und 29 Abs. 2 und 4 WTBG unddie schriftliche Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten gemäß der Paragraphen 34, Absatz 4,, 6, 7 und 29 Absatz 2 und 4 WTBG und
    2. 2.Ziffer 2die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 35 Z 1, 2, 5 und 8 WTBG.die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß Paragraph 35, Ziffer eins,, 2, 5 und 8 WTBG.
  11. (11)Absatz 11Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung des Eignungstests gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 23 und die §§ 36 bis 54 WTBG.Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung des Eignungstests gelten die Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 23 und die Paragraphen 36 bis 54 WTBG.
  12. (12)Absatz 12Auf der Grundlage der erbrachten Nachweise gemäß Abs. 3 hat die Qualitätskontrollbehörde die Eintragung in das Öffentliche Register gemäß § 23 Abs. 4a unverzüglich durchzuführen.Auf der Grundlage der erbrachten Nachweise gemäß Absatz 3, hat die Qualitätskontrollbehörde die Eintragung in das Öffentliche Register gemäß Paragraph 23, Absatz 4 a, unverzüglich durchzuführen.
  13. (13)Absatz 13Über die Zulassung von Abschlussprüfern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zugelassen sind, entscheidet der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mit Bescheid.
  14. (14)Absatz 14Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Herkunftsstaat erlischt die Zulassung in Österreich.
§ 25 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.09.2016
  1. (1)Absatz einsAbschlussprüfer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz als Abschlussprüfer zugelassen sind, haben über einen Nachweis der beruflichen Voraussetzungen, die für die Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung gemäß § 1 Z 1 erforderlich sind, zu verfügen.Abschlussprüfer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz als Abschlussprüfer zugelassen sind, haben über einen Nachweis der beruflichen Voraussetzungen, die für die Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, erforderlich sind, zu verfügen.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzungen für die Zulassung von Abschlussprüfern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zugelassen sind, sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
    2. 2.Ziffer 2die aufrechte Berechtigung, im Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers,
    3. 3.Ziffer 3die Unterwerfung unter ein Qualitätssicherungssystem im Herkunftsstaat gemäß der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, und
    4. 4.Ziffer 4eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß der §§ 11 und 88 Abs. 1 WTBG.eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß der Paragraphen 11 und 88 Absatz eins, WTBG.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag auf Zulassung ist an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu richten. Dem Antrag sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsein Identitätsnachweis,
    2. 2.Ziffer 2der Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    3. 3.Ziffer 3der Nachweis über die aufrechte Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Herkunftsstaat,
    4. 4.Ziffer 4die Bestätigung der Unterwerfung unter ein Qualitätssicherungssystem im Herkunftsstaat gemäß der Richtlinie 2006/43/EG,
    5. 5.Ziffer 5das Prüfungszeugnis gemäß § 53 WTBG bei mangelnder Gleichwertigkeit gemäß Abs. 6 unddas Prüfungszeugnis gemäß Paragraph 53, WTBG bei mangelnder Gleichwertigkeit gemäß Absatz 6, und
    6. 6.Ziffer 6die Bestätigung der aufrechten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß der §§ 11 und 88 Abs. 1 WTBG.die Bestätigung der aufrechten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß der Paragraphen 11 und 88 Absatz eins, WTBG.
  4. (4)Absatz 4Die Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers hat zu erfolgen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen gemäß Abs. 2 vorliegen unddie Voraussetzungen gemäß Absatz 2, vorliegen und
    2. 2.Ziffer 2die geltend gemachte Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Herkunftsstaat der in Österreich angestrebten Tätigkeit, Abschlussprüfungen auszuüben, gleichwertig ist.
  5. (5)Absatz 5Die Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers ist durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers nachzuweisen. Diesem Nachweis ist jeder Nachweis oder jede Gesamtheit von Qualifikationsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, gleichgestellt, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Qualifikation abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieser Tätigkeit vorbereiten.Die Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers ist durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers nachzuweisen. Diesem Nachweis ist jeder Nachweis oder jede Gesamtheit von Qualifikationsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, gleichgestellt, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Qualifikation abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieser Tätigkeit vorbereiten.
  6. (6)Absatz 6Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Qualifikation für die Tätigkeit des Abschlussprüfers ist durch die Absolvierung eines Eignungstests auszugleichen. Unter einem Eignungstest sind Tests im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Qualifikation für die Tätigkeit des Abschlussprüfers ist durch die Absolvierung eines Eignungstests auszugleichen. Unter einem Eignungstest sind Tests im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.
  7. (7)Absatz 7Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Eignungstest von Abschlussprüfern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz in Österreich sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
    2. 2.Ziffer 2eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz und
    3. 3.Ziffer 3die aufrechte Berechtigung, im Niederlassungsstaat Abschlussprüfungen durchzuführen.
  8. (8)Absatz 8Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Nach Überprüfung des Antrages gemäß Abs. 3 hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zwecks Durchführung des Eignungstests die Unterlagen zu übermitteln. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei nicht Erbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung zum Eignungstest mit Bescheid zurückzuweisen.Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Nach Überprüfung des Antrages gemäß Absatz 3, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zwecks Durchführung des Eignungstests die Unterlagen zu übermitteln. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei nicht Erbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung zum Eignungstest mit Bescheid zurückzuweisen.
  9. (9)Absatz 9Der Eignungstest ist von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am Sitz der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durchzuführen.
  10. (10)Absatz 10Der Eignungstest ist in deutscher Sprache abzulegen und umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG:Der Eignungstest ist in deutscher Sprache abzulegen und umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG:
    1. 1.Ziffer einsdie schriftliche Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten gemäß der §§ 34 Abs. 4, 6, 7 und 29 Abs. 2 und 4 WTBG unddie schriftliche Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten gemäß der Paragraphen 34, Absatz 4,, 6, 7 und 29 Absatz 2 und 4 WTBG und
    2. 2.Ziffer 2die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 35 Z 1, 2, 5 und 8 WTBG.die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß Paragraph 35, Ziffer eins,, 2, 5 und 8 WTBG.
  11. (11)Absatz 11Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung des Eignungstests gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 23 und die §§ 36 bis 54 WTBG.Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung des Eignungstests gelten die Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 23 und die Paragraphen 36 bis 54 WTBG.
  12. (12)Absatz 12Auf der Grundlage der erbrachten Nachweise gemäß Abs. 3 hat die Qualitätskontrollbehörde die Eintragung in das Öffentliche Register gemäß § 23 Abs. 4a unverzüglich durchzuführen.Auf der Grundlage der erbrachten Nachweise gemäß Absatz 3, hat die Qualitätskontrollbehörde die Eintragung in das Öffentliche Register gemäß Paragraph 23, Absatz 4 a, unverzüglich durchzuführen.
  13. (13)Absatz 13Über die Zulassung von Abschlussprüfern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zugelassen sind, entscheidet der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mit Bescheid.
  14. (14)Absatz 14Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Herkunftsstaat erlischt die Zulassung in Österreich.
§ 25 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

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