§ 25a A-QSG (weggefallen)

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGesellschafter von Prüfungsgesellschaften aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind:
    1. 1.Ziffer einsnatürliche Personen, die zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers in einem dieser Staaten berechtigt sind oder
    2. 2.Ziffer 2Gesellschaften, die berechtigt sind, die Tätigkeit einer Abschlussprüfung in einem dieser Staaten auszuüben.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzungen für die Zulassung von Prüfungsgesellschaften aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind:
    1. 1.Ziffer einsdie zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung erforderliche Berechtigung,
    2. 2.Ziffer 2das Halten einer Mehrheit der Stimmrechte der Prüfungsgesellschaft von Gesellschaften oder von natürlichen Personen, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung zugelassen sind,
    3. 3.Ziffer 3das Halten der Mehrheit der Stimmrechte der Geschäftsführung und die Vertretung nach außen von natürlichen Personen, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung zugelassen sind. Hat die Prüfungsgesellschaft nur zwei Geschäftsführer oder zur Vertretung nach außen Befugte, so muss zumindest einer von ihnen in seinem Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung zugelassen sein und
    4. 4.Ziffer 4die Absolvierung eines Eignungstests gemäß § 25 durch zumindest einen Gesellschafter der Prüfungsgesellschaft.die Absolvierung eines Eignungstests gemäß Paragraph 25, durch zumindest einen Gesellschafter der Prüfungsgesellschaft.
  3. (3)Absatz 3Auf der Grundlage der Nachweise gemäß Abs. 1 und 2 hat die Qualitätskontrollbehörde die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 23 Abs. 4a unverzüglich durchzuführen. Dem Antrag sind eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung beizufügen.Auf der Grundlage der Nachweise gemäß Absatz eins und 2 hat die Qualitätskontrollbehörde die Eintragung in das öffentliche Register gemäß Paragraph 23, Absatz 4 a, unverzüglich durchzuführen. Dem Antrag sind eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung beizufügen.
  4. (4)Absatz 4Über die Zulassung von Prüfungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zugelassen sind, entscheidet der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mit Bescheid.
  5. (5)Absatz 5Mit dem Erlöschen bzw. dem Wegfall der Zulassung im Herkunftsstaat erlischt die Zulassung in Österreich.
§ 25a A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.09.2016
  1. (1)Absatz einsGesellschafter von Prüfungsgesellschaften aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind:
    1. 1.Ziffer einsnatürliche Personen, die zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers in einem dieser Staaten berechtigt sind oder
    2. 2.Ziffer 2Gesellschaften, die berechtigt sind, die Tätigkeit einer Abschlussprüfung in einem dieser Staaten auszuüben.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzungen für die Zulassung von Prüfungsgesellschaften aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind:
    1. 1.Ziffer einsdie zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung erforderliche Berechtigung,
    2. 2.Ziffer 2das Halten einer Mehrheit der Stimmrechte der Prüfungsgesellschaft von Gesellschaften oder von natürlichen Personen, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung zugelassen sind,
    3. 3.Ziffer 3das Halten der Mehrheit der Stimmrechte der Geschäftsführung und die Vertretung nach außen von natürlichen Personen, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung zugelassen sind. Hat die Prüfungsgesellschaft nur zwei Geschäftsführer oder zur Vertretung nach außen Befugte, so muss zumindest einer von ihnen in seinem Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung zugelassen sein und
    4. 4.Ziffer 4die Absolvierung eines Eignungstests gemäß § 25 durch zumindest einen Gesellschafter der Prüfungsgesellschaft.die Absolvierung eines Eignungstests gemäß Paragraph 25, durch zumindest einen Gesellschafter der Prüfungsgesellschaft.
  3. (3)Absatz 3Auf der Grundlage der Nachweise gemäß Abs. 1 und 2 hat die Qualitätskontrollbehörde die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 23 Abs. 4a unverzüglich durchzuführen. Dem Antrag sind eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung beizufügen.Auf der Grundlage der Nachweise gemäß Absatz eins und 2 hat die Qualitätskontrollbehörde die Eintragung in das öffentliche Register gemäß Paragraph 23, Absatz 4 a, unverzüglich durchzuführen. Dem Antrag sind eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung beizufügen.
  4. (4)Absatz 4Über die Zulassung von Prüfungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zugelassen sind, entscheidet der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mit Bescheid.
  5. (5)Absatz 5Mit dem Erlöschen bzw. dem Wegfall der Zulassung im Herkunftsstaat erlischt die Zulassung in Österreich.
§ 25a A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten