Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 9. September 1910 betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfungswesen, RGBl. Nr. 185/1910, außer Kraft. Die nach diesem Gesetz befristet vorgenommenen Autorisationen sind noch bis zum Ablauf ihres jeweiligen Geltungszeitraumes gültig, unbefristete erlöschen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Wird jedoch von einer Prüfstelle (Versuchsanstalt), deren Autorisation am 1. Jänner 1993 noch gültig war, bis zum 31. Oktober 1996 ein Antrag auf Akkreditierung gemäß § 9 Abs. 2 eingebracht, so behält die Autorisation ihre Gültigkeit oder lebt im Umfang des letzten für diese Prüfstelle (Versuchsanstalt) ergangenen Autorisationsbescheides wieder auf. Sie tritt mit der Entscheidung über den Antrag auf Akkreditierung außer Kraft. Auf diese Autorisationen sind die §§ 13 Abs. 2 und 3, 14 und 15 sinngemäß anzuwenden.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.
(4) Die Verordnung über Güte-, Prüf-, Gewähr- und ähnliche Zeichen (Gütezeichenverordnung) vom 9. April 1942, dRGBl. Teil I S 273, ist auf von akkreditierten Zertifizierungsstellen vergebene Zeichen (§ 7 Z 9), die die Konformität mit Rechtsvorschriften, Normen und anderen normativen Dokumenten bescheinigen, nach Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
(5) § 37 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 9. September 1910 betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfungswesen, RGBl. Nr. 185/1910, außer Kraft. Die nach diesem Gesetz befristet vorgenommenen Autorisationen sind noch bis zum Ablauf ihres jeweiligen Geltungszeitraumes gültig, unbefristete erlöschen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Wird jedoch von einer Prüfstelle (Versuchsanstalt), deren Autorisation am 1. Jänner 1993 noch gültig war, bis zum 31. Oktober 1996 ein Antrag auf Akkreditierung gemäß § 9 Abs. 2 eingebracht, so behält die Autorisation ihre Gültigkeit oder lebt im Umfang des letzten für diese Prüfstelle (Versuchsanstalt) ergangenen Autorisationsbescheides wieder auf. Sie tritt mit der Entscheidung über den Antrag auf Akkreditierung außer Kraft. Auf diese Autorisationen sind die §§ 13 Abs. 2 und 3, 14 und 15 sinngemäß anzuwenden.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.
(4) Die Verordnung über Güte-, Prüf-, Gewähr- und ähnliche Zeichen (Gütezeichenverordnung) vom 9. April 1942, dRGBl. Teil I S 273, ist auf von akkreditierten Zertifizierungsstellen vergebene Zeichen (§ 7 Z 9), die die Konformität mit Rechtsvorschriften, Normen und anderen normativen Dokumenten bescheinigen, nach Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
(5) § 37 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.