§ 17 A-QSG (weggefallen)

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bescheinigung ist zu versagen, wenn
    1. 1.Ziffer einswesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu einer abschließenden Beurteilung gemäß § 13 Abs. 4 geführt haben, oderwesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu einer abschließenden Beurteilung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, geführt haben, oder
    2. 2.Ziffer 2bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß § 22 verstoßen wurde.bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß Paragraph 22, verstoßen wurde.
  2. (2)Absatz 2Über die Versagung der Bescheinigung ist vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur Erlangung einer Bescheinigung führen können.
§ 17 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.09.2016
  1. (1)Absatz einsDie Bescheinigung ist zu versagen, wenn
    1. 1.Ziffer einswesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu einer abschließenden Beurteilung gemäß § 13 Abs. 4 geführt haben, oderwesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu einer abschließenden Beurteilung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, geführt haben, oder
    2. 2.Ziffer 2bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß § 22 verstoßen wurde.bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß Paragraph 22, verstoßen wurde.
  2. (2)Absatz 2Über die Versagung der Bescheinigung ist vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur Erlangung einer Bescheinigung führen können.
§ 17 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

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