§ 11 AgrVG 1950 (weggefallen)

Agrarverfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Beratung und Abstimmung erfolgt unter Ausschluß der Parteien. Nach Besprechung des Verhandlungsergebnisses hat zunächst der Berichterstatter einen Antrag zu stellen. Gegen- und Abänderungsanträge sind zu begründen. Die Anträge sind in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen.
  2. (2)Absatz 2Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung über einen zur Beschlußfassung gestellten Antrag verweigern. Der Berichterstatter gibt seine Stimme zuerst, der Vorsitzende zuletzt ab. Nach dem Berichterstatter stimmen die Mitglieder aus dem Richterstande dem Range nach und sodann die übrigen stimmführenden Mitglieder des Senates in der im § 5 Abs. 2 bzw. § 6 Abs. 2 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Reihenfolge ab. Als Entscheidung oder Beschluß des Senates gilt jene Meinung, für welche die Mehrheit der Stimmführer, oder, bei Stimmengleichheit, der Vorsitzende gestimmt hat.Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung über einen zur Beschlußfassung gestellten Antrag verweigern. Der Berichterstatter gibt seine Stimme zuerst, der Vorsitzende zuletzt ab. Nach dem Berichterstatter stimmen die Mitglieder aus dem Richterstande dem Range nach und sodann die übrigen stimmführenden Mitglieder des Senates in der im Paragraph 5, Absatz 2, bzw. Paragraph 6, Absatz 2, des Agrarbehördengesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951,, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Reihenfolge ab. Als Entscheidung oder Beschluß des Senates gilt jene Meinung, für welche die Mehrheit der Stimmführer, oder, bei Stimmengleichheit, der Vorsitzende gestimmt hat.
§ 11 AgrVG 1950 seit 31.12.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie Beratung und Abstimmung erfolgt unter Ausschluß der Parteien. Nach Besprechung des Verhandlungsergebnisses hat zunächst der Berichterstatter einen Antrag zu stellen. Gegen- und Abänderungsanträge sind zu begründen. Die Anträge sind in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen.
  2. (2)Absatz 2Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung über einen zur Beschlußfassung gestellten Antrag verweigern. Der Berichterstatter gibt seine Stimme zuerst, der Vorsitzende zuletzt ab. Nach dem Berichterstatter stimmen die Mitglieder aus dem Richterstande dem Range nach und sodann die übrigen stimmführenden Mitglieder des Senates in der im § 5 Abs. 2 bzw. § 6 Abs. 2 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Reihenfolge ab. Als Entscheidung oder Beschluß des Senates gilt jene Meinung, für welche die Mehrheit der Stimmführer, oder, bei Stimmengleichheit, der Vorsitzende gestimmt hat.Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung über einen zur Beschlußfassung gestellten Antrag verweigern. Der Berichterstatter gibt seine Stimme zuerst, der Vorsitzende zuletzt ab. Nach dem Berichterstatter stimmen die Mitglieder aus dem Richterstande dem Range nach und sodann die übrigen stimmführenden Mitglieder des Senates in der im Paragraph 5, Absatz 2, bzw. Paragraph 6, Absatz 2, des Agrarbehördengesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951,, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Reihenfolge ab. Als Entscheidung oder Beschluß des Senates gilt jene Meinung, für welche die Mehrheit der Stimmführer, oder, bei Stimmengleichheit, der Vorsitzende gestimmt hat.
§ 11 AgrVG 1950 seit 31.12.2013 weggefallen.

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