§ 1 AgrVG 1950 Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Agrarverfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor den Agrarbehörden (Agrarbezirksbehörden, Ämter der Landesregierungen, Agrarsenate) gilt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, mit Ausnahme des § 78.Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor den Agrarbehörden (Agrarbezirksbehörden, Ämter der Landesregierungen, Agrarsenate) gilt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit Ausnahme des Paragraph 78,
  2. (2)Absatz 2Im Berufungsverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor den Agrarbehörden gilt der 5. Abschnitt des II. Teils des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, mit Ausnahme des §§ 51 Abs. 1 und 51c.Im Berufungsverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor den Agrarbehörden gilt der 5. Abschnitt des römisch II. Teils des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, mit Ausnahme des Paragraphen 51, Absatz eins und 51c.
§ 1.Paragraph eins,

Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor der Agrarbehörde gilt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme des § 78. Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor der Agrarbehörde gilt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme des Paragraph 78,

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 10.04.2002 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsIm Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor den Agrarbehörden (Agrarbezirksbehörden, Ämter der Landesregierungen, Agrarsenate) gilt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, mit Ausnahme des § 78.Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor den Agrarbehörden (Agrarbezirksbehörden, Ämter der Landesregierungen, Agrarsenate) gilt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit Ausnahme des Paragraph 78,
  2. (2)Absatz 2Im Berufungsverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor den Agrarbehörden gilt der 5. Abschnitt des II. Teils des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, mit Ausnahme des §§ 51 Abs. 1 und 51c.Im Berufungsverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor den Agrarbehörden gilt der 5. Abschnitt des römisch II. Teils des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, mit Ausnahme des Paragraphen 51, Absatz eins und 51c.
§ 1.Paragraph eins,

Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor der Agrarbehörde gilt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme des § 78. Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor der Agrarbehörde gilt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme des Paragraph 78,

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