§ 3 EntschVRi (weggefallen)

Abfassung von gerichtlichen Entscheidungen bei Verhinderung des Richters

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
Am Schlusse der nach §§ 1 § 3 EntschVRioder 2, Absatz 2, hergestellten Abfassung ist der Vermerk anzufügen: „Abgefaßt durch seit 30.04.2022 weggefallen... an Stelle des dauernd verhinderten Richters ...“

Von einem gemäß §§ 1 oder 2, Absatz 2, abgefaßten Urteile ist den Parteien unter allen Umständen eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 19.12.1915 bis 30.04.2022
Am Schlusse der nach §§ 1 § 3 EntschVRioder 2, Absatz 2, hergestellten Abfassung ist der Vermerk anzufügen: „Abgefaßt durch seit 30.04.2022 weggefallen... an Stelle des dauernd verhinderten Richters ...“

Von einem gemäß §§ 1 oder 2, Absatz 2, abgefaßten Urteile ist den Parteien unter allen Umständen eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.

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