§ 81 AbgEO

Abgabenexekutionsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

Wurde gemäß § 76 eineAuf die Verwertung einer an den Vollstrecker herausgegebene bewegliche körperlicheherausgegebenen beweglichen körperlichen Sache verwertet, so gemäß § 76 findet § 79 Abs. 2 , Abs. (2) und (3), sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.1950 bis 30.06.2020

Wurde gemäß § 76 eineAuf die Verwertung einer an den Vollstrecker herausgegebene bewegliche körperlicheherausgegebenen beweglichen körperlichen Sache verwertet, so gemäß § 76 findet § 79 Abs. 2 , Abs. (2) und (3), sinngemäß Anwendung.

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