§ 22 A-QSG (weggefallen)

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine Richtlinie über Qualitätssicherungsmaßnahmen und externe Qualitätsprüfungen zu erlassen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat vor deren Erlassung den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen, die Qualitätskontrollbehörde, die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, den Sparkassen-Prüfungsverband und die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände anzuhören.
  2. (2)Absatz 2Die Richtlinie gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu regeln:Die Richtlinie gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsDokumentation des Qualitätssicherungssystems,
    2. 2.Ziffer 2Planung der Abschlussprüfungsarbeiten,
    3. 3.Ziffer 3Überwachung des Abschlussprüfungsablaufs,
    4. 4.Ziffer 4Regelung über den Kostenersatz der Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde und
    5. 5.Ziffer 5die Abfolge der Laufzeiten von Bescheinigungen gemäß § 15.die Abfolge der Laufzeiten von Bescheinigungen gemäß Paragraph 15,
    6. 6.Ziffer 6(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2011)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2011,)
§ 22 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 29.09.2011 bis 30.09.2016
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine Richtlinie über Qualitätssicherungsmaßnahmen und externe Qualitätsprüfungen zu erlassen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat vor deren Erlassung den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen, die Qualitätskontrollbehörde, die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, den Sparkassen-Prüfungsverband und die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände anzuhören.
  2. (2)Absatz 2Die Richtlinie gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu regeln:Die Richtlinie gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsDokumentation des Qualitätssicherungssystems,
    2. 2.Ziffer 2Planung der Abschlussprüfungsarbeiten,
    3. 3.Ziffer 3Überwachung des Abschlussprüfungsablaufs,
    4. 4.Ziffer 4Regelung über den Kostenersatz der Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde und
    5. 5.Ziffer 5die Abfolge der Laufzeiten von Bescheinigungen gemäß § 15.die Abfolge der Laufzeiten von Bescheinigungen gemäß Paragraph 15,
    6. 6.Ziffer 6(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2011)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2011,)
§ 22 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

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