§ 10 AgrVG 1950 (weggefallen)

Agrarverfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Verhandlung ist der von der unteren Instanz festgestellte und von der oberen Instanz nötigenfalls ergänzte Sachverhalt zugrunde zu legen.
  2. (2)Absatz 2Zunächst hat der Berichterstatter einen Vortrag zu erstatten. Danach ist der Gegenstand durch Entgegennahme der Parteienerklärungen, Einvernahme der Zeugen und eingehende Erörterung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse klarzustellen. Vor dem Eingehen in die Hauptsache ist über die Zuständigkeit des Senates und andere Fragen verfahrensrechtlicher Art zu verhandeln und zu entscheiden.
  3. (3)Absatz 3Der Vorsitzende hat die Verhandlung zu schließen, wenn er den Gegenstand für genügend geklärt hält. Wenn über den Anspruch mehrerer Parteien oder über mehrere Ansprüche einer oder mehrerer Parteien verhandelt wird, kann die Verhandlung auch hinsichtlich einzelner Parteien oder Ansprüche geschlossen werden.
  4. (4)Absatz 4Wenn eine Verhandlung nicht gemäß Abs. 3 geschlossen werden kann, dann ist sie zu verlegen. Wenn es der Senat für erforderlich hält, dann kann er ergänzende Ermittlungen durch Abgeordnete des Senates oder durch die Unterinstanzen anordnen. Für die Zuziehung der Parteien zur fortgesetzten Verhandlung gilt § 9.Wenn eine Verhandlung nicht gemäß Absatz 3, geschlossen werden kann, dann ist sie zu verlegen. Wenn es der Senat für erforderlich hält, dann kann er ergänzende Ermittlungen durch Abgeordnete des Senates oder durch die Unterinstanzen anordnen. Für die Zuziehung der Parteien zur fortgesetzten Verhandlung gilt Paragraph 9,
§ 10 AgrVG 1950 seit 31.12.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDer Verhandlung ist der von der unteren Instanz festgestellte und von der oberen Instanz nötigenfalls ergänzte Sachverhalt zugrunde zu legen.
  2. (2)Absatz 2Zunächst hat der Berichterstatter einen Vortrag zu erstatten. Danach ist der Gegenstand durch Entgegennahme der Parteienerklärungen, Einvernahme der Zeugen und eingehende Erörterung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse klarzustellen. Vor dem Eingehen in die Hauptsache ist über die Zuständigkeit des Senates und andere Fragen verfahrensrechtlicher Art zu verhandeln und zu entscheiden.
  3. (3)Absatz 3Der Vorsitzende hat die Verhandlung zu schließen, wenn er den Gegenstand für genügend geklärt hält. Wenn über den Anspruch mehrerer Parteien oder über mehrere Ansprüche einer oder mehrerer Parteien verhandelt wird, kann die Verhandlung auch hinsichtlich einzelner Parteien oder Ansprüche geschlossen werden.
  4. (4)Absatz 4Wenn eine Verhandlung nicht gemäß Abs. 3 geschlossen werden kann, dann ist sie zu verlegen. Wenn es der Senat für erforderlich hält, dann kann er ergänzende Ermittlungen durch Abgeordnete des Senates oder durch die Unterinstanzen anordnen. Für die Zuziehung der Parteien zur fortgesetzten Verhandlung gilt § 9.Wenn eine Verhandlung nicht gemäß Absatz 3, geschlossen werden kann, dann ist sie zu verlegen. Wenn es der Senat für erforderlich hält, dann kann er ergänzende Ermittlungen durch Abgeordnete des Senates oder durch die Unterinstanzen anordnen. Für die Zuziehung der Parteien zur fortgesetzten Verhandlung gilt Paragraph 9,
§ 10 AgrVG 1950 seit 31.12.2013 weggefallen.

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