§ 79 AbgEO

Abgabenexekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Pfändung erfolgt durch das Finanzamt oder das Gericht getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
  2. (2)Absatz 2Das Finanzamt hat von der Zustellung des gerichtlichen Versteigerungsediktes oder eines anderen, eine bestimmte Verwertungsart anordnenden gerichtlichen Beschlusses an das Verwertungsverfahren, soweit es die gleichen Sachen erfaßt, dem Gericht zu überlassen.
  3. (3)Absatz 3Finanzbehördliche Pfandrechte sind in dem im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren begründeten Rang bei der Verwendung des Verkaufserlöses durch das Gericht auf Anmelden zu berücksichtigen. Das Finanzamt hat einen Verkaufserlös zu Gericht zu erlegen, wenn an dem verkauften Gegenstand ein gerichtliches Pfandrecht begründet war; die Verteilung obliegt dem Gerichte.
  4. (4)Absatz 4Die näheren Bestimmungen zu den Abs. (1) bis (3) werden durch Verordnung getroffen.

(1) Die Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder das Gericht getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.

(2) Sobald die Abgabenbehörde von einem bei Gericht anhängigen Verwertungsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen verständigt ist, hat sie ihr Verwertungsverfahren, soweit es die gleichen Sachen betrifft, abzubrechen und dessen weitere Durchführung dem Gericht zu überlassen. Der Abgabenschuldner ist hiervon zu verständigen. Im Fall der Ergebnislosigkeit des gerichtlichen Verwertungsverfahrens kann die Abgabenbehörde ihr Verfahren fortsetzen.

(3) Die Berücksichtigung abgabenbehördlicher Pfandrechte im gerichtlichen Verwertungsverfahren und die Verwendung des Verkaufserlöses durch das Gericht erfolgt ebenso nach den Vorschriften des § 567 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951, wie der Erlag des Verkaufserlöses durch die Abgabenbehörden betreffend einen Gegenstand, an dem ein gerichtliches Pfandrecht begründet war.

(Anm.: aufgehoben durch Art. 6 Z 33 lit. b, BGBl. I Nr. 104/2019)

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.1950 bis 30.06.2020
  1. (1)Absatz einsDie Pfändung erfolgt durch das Finanzamt oder das Gericht getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
  2. (2)Absatz 2Das Finanzamt hat von der Zustellung des gerichtlichen Versteigerungsediktes oder eines anderen, eine bestimmte Verwertungsart anordnenden gerichtlichen Beschlusses an das Verwertungsverfahren, soweit es die gleichen Sachen erfaßt, dem Gericht zu überlassen.
  3. (3)Absatz 3Finanzbehördliche Pfandrechte sind in dem im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren begründeten Rang bei der Verwendung des Verkaufserlöses durch das Gericht auf Anmelden zu berücksichtigen. Das Finanzamt hat einen Verkaufserlös zu Gericht zu erlegen, wenn an dem verkauften Gegenstand ein gerichtliches Pfandrecht begründet war; die Verteilung obliegt dem Gerichte.
  4. (4)Absatz 4Die näheren Bestimmungen zu den Abs. (1) bis (3) werden durch Verordnung getroffen.

(1) Die Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder das Gericht getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.

(2) Sobald die Abgabenbehörde von einem bei Gericht anhängigen Verwertungsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen verständigt ist, hat sie ihr Verwertungsverfahren, soweit es die gleichen Sachen betrifft, abzubrechen und dessen weitere Durchführung dem Gericht zu überlassen. Der Abgabenschuldner ist hiervon zu verständigen. Im Fall der Ergebnislosigkeit des gerichtlichen Verwertungsverfahrens kann die Abgabenbehörde ihr Verfahren fortsetzen.

(3) Die Berücksichtigung abgabenbehördlicher Pfandrechte im gerichtlichen Verwertungsverfahren und die Verwendung des Verkaufserlöses durch das Gericht erfolgt ebenso nach den Vorschriften des § 567 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951, wie der Erlag des Verkaufserlöses durch die Abgabenbehörden betreffend einen Gegenstand, an dem ein gerichtliches Pfandrecht begründet war.

(Anm.: aufgehoben durch Art. 6 Z 33 lit. b, BGBl. I Nr. 104/2019)

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