§ 15 AgrVG 1950 Befreiung von Abgaben.

Agrarverfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.9999
(1) Die zur Durchführung eines Verfahrens vor der Agrarbehörde

1.

zur Regelung der Flurverfassung (Zusammenlegung, Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung, Flurbereinigung) oder

2.

zur Regelung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie anderer Felddienstbarkeiten oder

3.

in Alpschutzangelegenheiten oder

4.

nach den Güter- und Seilwegegesetzen oder

5.

in Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Siedlungswesens

erforderlichen Schriften und die zu diesen Zwecken vor der Agrarbehörde abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Rechtsgeschäfte, die nicht im Rahmen von Verfahren vor der Agrarbehörde abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren dann befreit, wenn die mit einem Hinweis auf die Gebührenbefreiung nach dieser Bestimmung versehenen Urkunden beim Finanzamt angezeigt werden und von der Agrarbehörde deren Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes (Abs. 1 Z 1 bis 5) bescheidmäßig festgestellt wurde.

(3) Die zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Verfahren verwirklichten Rechtsvorgänge oder der in diesen Verfahren vorgelegten Verträge, deren Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes von der Agrarbehörde festgestellt wurde, erforderlichen bücherlichen Eintragungen sind von den Gerichtsgebühren befreit.

  1. (1)Absatz einsDie zur Durchführung eines Verfahrens vor der Agrarbehörde
    1. 1.Ziffer einszur Regelung der Flurverfassung (Zusammenlegung, Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung, Flurbereinigung) oder
    2. 2.Ziffer 2zur Regelung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie anderer Felddienstbarkeiten oder
    3. 3.Ziffer 3in Alpschutzangelegenheiten oder
    4. 4.Ziffer 4nach den Güter- und Seilwegegesetzen oder
    5. 5.Ziffer 5in Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Siedlungswesens
    erforderlichen Schriften und die zu diesen Zwecken vor der Agrarbehörde abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
  2. (2)Absatz 2Rechtsgeschäfte, die nicht im Rahmen von Verfahren vor der Agrarbehörde abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren dann befreit, wenn die mit einem Hinweis auf die Gebührenbefreiung nach dieser Bestimmung versehenen Urkunden beim Finanzamt angezeigt werden und von der Agrarbehörde deren Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes (Abs. 1 Z 1 bis 5) bescheidmäßig festgestellt wurde.Rechtsgeschäfte, die nicht im Rahmen von Verfahren vor der Agrarbehörde abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren dann befreit, wenn die mit einem Hinweis auf die Gebührenbefreiung nach dieser Bestimmung versehenen Urkunden beim Finanzamt angezeigt werden und von der Agrarbehörde deren Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes (Absatz eins, Ziffer eins bis 5) bescheidmäßig festgestellt wurde.
  3. (3)Absatz 3Grundbuchseintragungen, die zur Durchführung der in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verfahren verwirklichten Rechtsvorgänge erforderlich sind, sind – ausgenommen die Fälle des § 50 Abs. 2 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes – von den Gerichtsgebühren befreit.Grundbuchseintragungen, die zur Durchführung der in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Verfahren verwirklichten Rechtsvorgänge erforderlich sind, sind – ausgenommen die Fälle des Paragraph 50, Absatz 2, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes – von den Gerichtsgebühren befreit.

Stand vor dem 31.05.2000

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.05.2000
(1) Die zur Durchführung eines Verfahrens vor der Agrarbehörde

1.

zur Regelung der Flurverfassung (Zusammenlegung, Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung, Flurbereinigung) oder

2.

zur Regelung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie anderer Felddienstbarkeiten oder

3.

in Alpschutzangelegenheiten oder

4.

nach den Güter- und Seilwegegesetzen oder

5.

in Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Siedlungswesens

erforderlichen Schriften und die zu diesen Zwecken vor der Agrarbehörde abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Rechtsgeschäfte, die nicht im Rahmen von Verfahren vor der Agrarbehörde abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren dann befreit, wenn die mit einem Hinweis auf die Gebührenbefreiung nach dieser Bestimmung versehenen Urkunden beim Finanzamt angezeigt werden und von der Agrarbehörde deren Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes (Abs. 1 Z 1 bis 5) bescheidmäßig festgestellt wurde.

(3) Die zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Verfahren verwirklichten Rechtsvorgänge oder der in diesen Verfahren vorgelegten Verträge, deren Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes von der Agrarbehörde festgestellt wurde, erforderlichen bücherlichen Eintragungen sind von den Gerichtsgebühren befreit.

  1. (1)Absatz einsDie zur Durchführung eines Verfahrens vor der Agrarbehörde
    1. 1.Ziffer einszur Regelung der Flurverfassung (Zusammenlegung, Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung, Flurbereinigung) oder
    2. 2.Ziffer 2zur Regelung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie anderer Felddienstbarkeiten oder
    3. 3.Ziffer 3in Alpschutzangelegenheiten oder
    4. 4.Ziffer 4nach den Güter- und Seilwegegesetzen oder
    5. 5.Ziffer 5in Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Siedlungswesens
    erforderlichen Schriften und die zu diesen Zwecken vor der Agrarbehörde abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
  2. (2)Absatz 2Rechtsgeschäfte, die nicht im Rahmen von Verfahren vor der Agrarbehörde abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren dann befreit, wenn die mit einem Hinweis auf die Gebührenbefreiung nach dieser Bestimmung versehenen Urkunden beim Finanzamt angezeigt werden und von der Agrarbehörde deren Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes (Abs. 1 Z 1 bis 5) bescheidmäßig festgestellt wurde.Rechtsgeschäfte, die nicht im Rahmen von Verfahren vor der Agrarbehörde abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren dann befreit, wenn die mit einem Hinweis auf die Gebührenbefreiung nach dieser Bestimmung versehenen Urkunden beim Finanzamt angezeigt werden und von der Agrarbehörde deren Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes (Absatz eins, Ziffer eins bis 5) bescheidmäßig festgestellt wurde.
  3. (3)Absatz 3Grundbuchseintragungen, die zur Durchführung der in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verfahren verwirklichten Rechtsvorgänge erforderlich sind, sind – ausgenommen die Fälle des § 50 Abs. 2 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes – von den Gerichtsgebühren befreit.Grundbuchseintragungen, die zur Durchführung der in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Verfahren verwirklichten Rechtsvorgänge erforderlich sind, sind – ausgenommen die Fälle des Paragraph 50, Absatz 2, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes – von den Gerichtsgebühren befreit.

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