Als Justizkonten, auf die die durch Abbuchung und Einziehung entrichteten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren zugunsten des Bundes gutgeschrieben werden, werden die im Anhang angeführten Konten bei der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesells... mehr lesen...
Der Gebührenentrichter hat in der Eingabe das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, sowie das kontoführende Kreditinstitut oder den Anschriftcode (§ 8 ERV 2021, BGBl. II Nr. 587/2021), unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, anzugeben. Das Konto is... mehr lesen...
(1) Außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs hat der Gebührenentrichter in der Eingabe zusätzlich (neben den Angaben nach § 5) auf die erteilte Abbuchungsermächtigung (etwa durch die Vermerke „Gebühreneinzug!“ oder „AEV!“) und allenfalls auf den höchstens abzubuchenden Betrag hinzuweisen. Wenn... mehr lesen...
Die Gerichtsgebühren werden im Auftrag des Bundes von der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft abgebucht und eingezogen. mehr lesen...
Paragraph 12, Der Einziehungsauftrag des Bundes an die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft hat zu enthalten:1.Ziffer einsden abzubuchenden und einzuziehenden Betrag,2.Ziffer 2den Namen, das Konto sowie das kontoführende Kreditinstitut d... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn die Gerichtsgebühren nicht oder nicht vollständig abgebucht und eingezogen werden konnten, hat die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft über diesen Umstand im Wege einer automationsunterstützen Schnittstelle zum Zahlun... mehr lesen...
(1)Absatz einsGerichtsgebühren können ab dem 1. Jänner 1990 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden.(2)Absatz 2§ 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 559/1995 tritt mit 1. Oktober 1995 in Kraft.Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995, tritt mit ... mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Dezember 1989 über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung – AEV)StF: BGBl. Nr. 599/1989 idF BGBl. Nr. 558/1990 (DFB) Änderung BGBl. Nr. 559/1995BGBl. II Nr. 266/1999BGBl. II Nr. 162/2000BGB... mehr lesen...
Die Kommission hat Anträge gemäß § 6 insbesondere zurückzuweisen, wenn sie feststellt, daß mehr lesen...
Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1... mehr lesen...
(1) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2002 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen.(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 171/2010 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 b... mehr lesen...
Stoff oder ZubereitungSpezifikationAbgabebeschränkungKennzeichnungAluminiumkaliumsulfat; Alaun (Alumen)Ph. Eur. Zur äußerlichen Anwendung bei übermäßiger Schweißbildung. Für Waschungen 1 bis 2 Teelöffel in 1/4 Liter Wasser lösen. Nicht einnehmen! Nach Entnahme wieder gut verschließen. Für Kinder... mehr lesen...
Aerosolpackungsverordnung 2009 (AeroPVO) Fundstelle seit 11.02.2018 weggefallen. mehr lesen...
(1) Bei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe von automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen haben, sind in den folgenden Fällen Formblätter zu verwenden:1.für Klagen bei Bezirks- und Landesgerichten, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, ZPForm58a “Mahnklag... mehr lesen...
(1) Im Fall des § 2 dürfen im Formblatt vorgedruckte Textteile, Schreibfelder und ganze Feldgruppen samt den jeweiligen Überschriften entfallen, wenn sie nicht erforderlich sind. Hinweise, die sich lediglich an den Antragsteller richten, müssen nicht wiedergegeben werden; dies gilt insbesondere a... mehr lesen...
(1) Das Gericht hat im Verfahren über einen Schriftsatz nach § 1 oder § 2 bei der automationsunterstützten Datenverarbeitung die Anleitung der Bundesministerin für Justiz (eJ-Online-Handbuch) einzuhalten. Das eJ-Online-Handbuch ist allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Gericht, die derartig... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 in Kraft.(2) Die ADV-Formverordnung, BGBl. Nr. 560/1995, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.(3) Formblätter nach Anlage A, B und C der ADV-Form Verordnung, BGBl. Nr. 560/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. ... mehr lesen...
Agrardieselverordnung (AgrdVO) Fundstelle seit 30.06.2020 weggefallen. mehr lesen...
Für die nach dem Akkreditierungsgesetz durchzuführenden Amtshandlungen sind folgende Verwaltungsabgaben zu entrichten:jedoch höchstens …………………………………………………………………...36 336 Euro2. mehr lesen...
§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. mehr lesen...