§ 8 AbpVO (weggefallen)

Abfallbehandlungspflichtenverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.10.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVor der Behandlung des Isolierschaums ist eine Absaugung des Kältekreislaufes und eine Vordemontage durchzuführen, wobei folgende Punkte jedenfalls zu erfüllen sind:
    1. 1.Ziffer einsKältemittel und Kompressoröl sind gemeinsam verlustfrei abzusaugen und zu trennen oder trennen zu lassen.
    2. 2.Ziffer 2Eine ordnungsgemäße Entleerung des Kältekreislaufes ist durch Kontrolleinrichtungen sicherzustellen, die der gewählten Absaugtechnik und der Größe des zu entsorgenden Gerätes angepasst und in die Absaugtechnik integriert sein müssen.
    3. 3.Ziffer 3Es sind geeignete Messeinrichtungen zur Anzeige der behandelten Gerätestückzahl und zur entnommenen Menge an FCKW/H-FKW/H-FCKW einzusetzen.
    4. 4.Ziffer 4Die Erfassungsmenge an aus dem Kältekreislauf gewonnenem FCKW/H-FKW/H-FCKW muss zumindest 115 Gramm (bestimmt als Reinsubstanz) pro Kühlgerät im Jahresdurchschnitt der Geräte betragen.
  2. (2)Absatz 2Der Restgehalt an FCKW R12/FCKW/H-FKW/H-FCKW im Kompressoröl darf 0,1 Gewichtsprozent nicht überschreiten.
  3. (3)Absatz 3Bei der Behandlung ist ein ausreichender Brand- und Explosionsschutz sicherzustellen.
  4. (4)Absatz 4Die Abluftkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) darf bei der Behandlung von Geräten, die VOC als Kältemittel im Kühlkreislauf oder im Isolierschaum enthalten, 50 mg C/m3 nicht überschreiten.
§ 8 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen.

Stand vor dem 06.10.2017

In Kraft vom 26.09.2006 bis 06.10.2017
  1. (1)Absatz einsVor der Behandlung des Isolierschaums ist eine Absaugung des Kältekreislaufes und eine Vordemontage durchzuführen, wobei folgende Punkte jedenfalls zu erfüllen sind:
    1. 1.Ziffer einsKältemittel und Kompressoröl sind gemeinsam verlustfrei abzusaugen und zu trennen oder trennen zu lassen.
    2. 2.Ziffer 2Eine ordnungsgemäße Entleerung des Kältekreislaufes ist durch Kontrolleinrichtungen sicherzustellen, die der gewählten Absaugtechnik und der Größe des zu entsorgenden Gerätes angepasst und in die Absaugtechnik integriert sein müssen.
    3. 3.Ziffer 3Es sind geeignete Messeinrichtungen zur Anzeige der behandelten Gerätestückzahl und zur entnommenen Menge an FCKW/H-FKW/H-FCKW einzusetzen.
    4. 4.Ziffer 4Die Erfassungsmenge an aus dem Kältekreislauf gewonnenem FCKW/H-FKW/H-FCKW muss zumindest 115 Gramm (bestimmt als Reinsubstanz) pro Kühlgerät im Jahresdurchschnitt der Geräte betragen.
  2. (2)Absatz 2Der Restgehalt an FCKW R12/FCKW/H-FKW/H-FCKW im Kompressoröl darf 0,1 Gewichtsprozent nicht überschreiten.
  3. (3)Absatz 3Bei der Behandlung ist ein ausreichender Brand- und Explosionsschutz sicherzustellen.
  4. (4)Absatz 4Die Abluftkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) darf bei der Behandlung von Geräten, die VOC als Kältemittel im Kühlkreislauf oder im Isolierschaum enthalten, 50 mg C/m3 nicht überschreiten.
§ 8 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten