§ 8 AbpVO (weggefallen)

Abfallbehandlungspflichtenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.10.2017 bis 31.12.9999
(1) Vor der Behandlung des Isolierschaums ist eine Absaugung des Kältekreislaufes und eine Vordemontage durchzuführen, wobei folgende Punkte jedenfalls zu erfüllen sind:

1.

Kältemittel und Kompressoröl sind gemeinsam verlustfrei abzusaugen und zu trennen oder trennen zu lassen.

2.

Eine ordnungsgemäße Entleerung des Kältekreislaufes ist durch Kontrolleinrichtungen sicherzustellen, die der gewählten Absaugtechnik und der Größe des zu entsorgenden Gerätes angepasst und in die Absaugtechnik integriert sein müssen.

3.

Es sind geeignete Messeinrichtungen zur Anzeige der behandelten Gerätestückzahl und zur entnommenen Menge an FCKW/H-FKW/H-FCKW einzusetzen.

4.

Die Erfassungsmenge an aus dem Kältekreislauf gewonnenem FCKW/H-FKW/H-FCKW muss zumindest 115 Gramm (bestimmt als Reinsubstanz) pro Kühlgerät im Jahresdurchschnitt der Geräte betragen.

(2) Der Restgehalt an FCKW R12/FCKW/H-FKW/H-FCKW im Kompressoröl darf 0,1 Gewichtsprozent nicht überschreiten§ 8 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen.

(3) Bei der Behandlung ist ein ausreichender Brand- und Explosionsschutz sicherzustellen.

(4) Die Abluftkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) darf bei der Behandlung von Geräten, die VOC als Kältemittel im Kühlkreislauf oder im Isolierschaum enthalten, 50 mg C/m3 nicht überschreiten.

Stand vor dem 06.10.2017

In Kraft vom 26.09.2006 bis 06.10.2017
(1) Vor der Behandlung des Isolierschaums ist eine Absaugung des Kältekreislaufes und eine Vordemontage durchzuführen, wobei folgende Punkte jedenfalls zu erfüllen sind:

1.

Kältemittel und Kompressoröl sind gemeinsam verlustfrei abzusaugen und zu trennen oder trennen zu lassen.

2.

Eine ordnungsgemäße Entleerung des Kältekreislaufes ist durch Kontrolleinrichtungen sicherzustellen, die der gewählten Absaugtechnik und der Größe des zu entsorgenden Gerätes angepasst und in die Absaugtechnik integriert sein müssen.

3.

Es sind geeignete Messeinrichtungen zur Anzeige der behandelten Gerätestückzahl und zur entnommenen Menge an FCKW/H-FKW/H-FCKW einzusetzen.

4.

Die Erfassungsmenge an aus dem Kältekreislauf gewonnenem FCKW/H-FKW/H-FCKW muss zumindest 115 Gramm (bestimmt als Reinsubstanz) pro Kühlgerät im Jahresdurchschnitt der Geräte betragen.

(2) Der Restgehalt an FCKW R12/FCKW/H-FKW/H-FCKW im Kompressoröl darf 0,1 Gewichtsprozent nicht überschreiten§ 8 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen.

(3) Bei der Behandlung ist ein ausreichender Brand- und Explosionsschutz sicherzustellen.

(4) Die Abluftkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) darf bei der Behandlung von Geräten, die VOC als Kältemittel im Kühlkreislauf oder im Isolierschaum enthalten, 50 mg C/m3 nicht überschreiten.

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