§ 22 AbgEO

Abgabenexekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2005 bis 31.12.9999

§ 22. Im Vollstreckungsverfahren ergehende Erledigungen können dem Abgabenschuldner wirksam auch dann unmittelbar zugestellt werden, wenn er eine im Inland wohnhafte Person zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigteinen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat.

Stand vor dem 30.12.2005

In Kraft vom 01.01.1963 bis 30.12.2005

§ 22. Im Vollstreckungsverfahren ergehende Erledigungen können dem Abgabenschuldner wirksam auch dann unmittelbar zugestellt werden, wenn er eine im Inland wohnhafte Person zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigteinen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat.

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