§ 25c A-QSG (weggefallen)

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPrüfungsgesellschaften aus Drittstaaten sind verpflichtet sich nach den Bestimmungen des § 23 registrieren zu lassen, wenn sie beabsichtigen, den Bestätigungsvermerk für einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder Konzernabschluss einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, deren übertragbare Wertpapiere oder andere von Ihnen ausgegebene Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Abs. 2 BörseG zum Handel zugelassen sind, zu erteilen.Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten sind verpflichtet sich nach den Bestimmungen des Paragraph 23, registrieren zu lassen, wenn sie beabsichtigen, den Bestätigungsvermerk für einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder Konzernabschluss einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, deren übertragbare Wertpapiere oder andere von Ihnen ausgegebene Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, BörseG zum Handel zugelassen sind, zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Registrierung ist an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu richten. Dem Antrag sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsder Nachweis über die aufrechte Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Drittstaat,
    2. 2.Ziffer 2der Nachweis über das Vorliegen einer gleichwertigen Qualifikation der Prüfungsgesellschaft und des die Abschlussprüfung durchführenden Abschlussprüfers,
    3. 3.Ziffer 3der Nachweis über das Vorliegen einer gleichwertigen Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers in Österreich durch die Mehrheit der der Geschäftsführung und der Vertretung nach außen angehörenden natürlichen Personen, die im Drittstaat zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung zugelassen sind,
    4. 4.Ziffer 4eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung,
    5. 5.Ziffer 5die jährliche Veröffentlichung des Transparenzberichts gemäß § 24 oder einer gleichwertigen Information auf der Website der Prüfungsgesellschaft spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres unddie jährliche Veröffentlichung des Transparenzberichts gemäß Paragraph 24, oder einer gleichwertigen Information auf der Website der Prüfungsgesellschaft spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres und
    6. 6.Ziffer 6der Nachweis über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß den §§ 11 und 88 Abs. 1 WTBG.der Nachweis über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß den Paragraphen 11 und 88 Absatz eins, WTBG.
  3. (3)Absatz 3Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Danach hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen den Antrag mit den vollständigen Nachweisen der Qualitätskontrollbehörde zu übermitteln. Die Qualitätskontrollbehörde hat die Registrierung durch Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 23 Abs. 4b durchzuführen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen.Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Danach hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen den Antrag mit den vollständigen Nachweisen der Qualitätskontrollbehörde zu übermitteln. Die Qualitätskontrollbehörde hat die Registrierung durch Eintragung in das öffentliche Register gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, durchzuführen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Prüfungsgesellschaften aus einem Drittstaat unterliegen dem System der externen Qualitätsprüfung gemäß den §§ 2 bis 18a, der Zuständigkeit österreichischer Behörden und der öffentlichen Aufsicht im Sinne der §§ 18b bis 22 sowie der Strafbestimmung des § 27.Prüfungsgesellschaften aus einem Drittstaat unterliegen dem System der externen Qualitätsprüfung gemäß den Paragraphen 2 bis 18a, der Zuständigkeit österreichischer Behörden und der öffentlichen Aufsicht im Sinne der Paragraphen 18 b bis 22 sowie der Strafbestimmung des Paragraph 27,
  5. (5)Absatz 5Mit dem Erlöschen bzw. dem Wegfall der Zulassung im Drittstaat erfolgt die Löschung aus dem öffentlichen Register in Österreich.
§ 25c A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.09.2016
  1. (1)Absatz einsPrüfungsgesellschaften aus Drittstaaten sind verpflichtet sich nach den Bestimmungen des § 23 registrieren zu lassen, wenn sie beabsichtigen, den Bestätigungsvermerk für einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder Konzernabschluss einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, deren übertragbare Wertpapiere oder andere von Ihnen ausgegebene Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Abs. 2 BörseG zum Handel zugelassen sind, zu erteilen.Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten sind verpflichtet sich nach den Bestimmungen des Paragraph 23, registrieren zu lassen, wenn sie beabsichtigen, den Bestätigungsvermerk für einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder Konzernabschluss einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, deren übertragbare Wertpapiere oder andere von Ihnen ausgegebene Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, BörseG zum Handel zugelassen sind, zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Registrierung ist an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu richten. Dem Antrag sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsder Nachweis über die aufrechte Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Drittstaat,
    2. 2.Ziffer 2der Nachweis über das Vorliegen einer gleichwertigen Qualifikation der Prüfungsgesellschaft und des die Abschlussprüfung durchführenden Abschlussprüfers,
    3. 3.Ziffer 3der Nachweis über das Vorliegen einer gleichwertigen Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers in Österreich durch die Mehrheit der der Geschäftsführung und der Vertretung nach außen angehörenden natürlichen Personen, die im Drittstaat zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung zugelassen sind,
    4. 4.Ziffer 4eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung,
    5. 5.Ziffer 5die jährliche Veröffentlichung des Transparenzberichts gemäß § 24 oder einer gleichwertigen Information auf der Website der Prüfungsgesellschaft spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres unddie jährliche Veröffentlichung des Transparenzberichts gemäß Paragraph 24, oder einer gleichwertigen Information auf der Website der Prüfungsgesellschaft spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres und
    6. 6.Ziffer 6der Nachweis über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß den §§ 11 und 88 Abs. 1 WTBG.der Nachweis über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß den Paragraphen 11 und 88 Absatz eins, WTBG.
  3. (3)Absatz 3Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Danach hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen den Antrag mit den vollständigen Nachweisen der Qualitätskontrollbehörde zu übermitteln. Die Qualitätskontrollbehörde hat die Registrierung durch Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 23 Abs. 4b durchzuführen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen.Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Danach hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen den Antrag mit den vollständigen Nachweisen der Qualitätskontrollbehörde zu übermitteln. Die Qualitätskontrollbehörde hat die Registrierung durch Eintragung in das öffentliche Register gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, durchzuführen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Prüfungsgesellschaften aus einem Drittstaat unterliegen dem System der externen Qualitätsprüfung gemäß den §§ 2 bis 18a, der Zuständigkeit österreichischer Behörden und der öffentlichen Aufsicht im Sinne der §§ 18b bis 22 sowie der Strafbestimmung des § 27.Prüfungsgesellschaften aus einem Drittstaat unterliegen dem System der externen Qualitätsprüfung gemäß den Paragraphen 2 bis 18a, der Zuständigkeit österreichischer Behörden und der öffentlichen Aufsicht im Sinne der Paragraphen 18 b bis 22 sowie der Strafbestimmung des Paragraph 27,
  5. (5)Absatz 5Mit dem Erlöschen bzw. dem Wegfall der Zulassung im Drittstaat erfolgt die Löschung aus dem öffentlichen Register in Österreich.
§ 25c A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten