§ 9 AbgEO

Abgabenexekutionsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAn Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit dürfen Vollstreckungshandlungen nur in dringlichen Fällen mit Erlaubnis des Vorstandes des Finanzamtes oder seines Vertreters vorgenommen werden.
  2. (2)Absatz 2Die Verfügung, durch die die Erlaubnis erteilt wird, ist dem Abgabenschuldner auf Verlangen bei der Vollstreckungshandlung in schriftlicher Fassung vorzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Die Erteilung dieser Erlaubnis kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr dürfen Vollstreckungshandlungen nur

1.

in dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Vollstreckung nicht anders erreicht werden kann, oder

2.

wenn ein Vollstreckungsversuch an einem Werktag zur Tageszeit erfolglos war,

vorgenommen werden.

Stand vor dem 30.12.2010

In Kraft vom 01.01.1950 bis 30.12.2010
  1. (1)Absatz einsAn Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit dürfen Vollstreckungshandlungen nur in dringlichen Fällen mit Erlaubnis des Vorstandes des Finanzamtes oder seines Vertreters vorgenommen werden.
  2. (2)Absatz 2Die Verfügung, durch die die Erlaubnis erteilt wird, ist dem Abgabenschuldner auf Verlangen bei der Vollstreckungshandlung in schriftlicher Fassung vorzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Die Erteilung dieser Erlaubnis kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr dürfen Vollstreckungshandlungen nur

1.

in dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Vollstreckung nicht anders erreicht werden kann, oder

2.

wenn ein Vollstreckungsversuch an einem Werktag zur Tageszeit erfolglos war,

vorgenommen werden.

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