§ 7 A-QSG (weggefallen)

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kosten des Qualitätsprüfers hat der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Der Prüfungsauftrag und die Honorarberechnung sind vor Erstellung des Vorschlages gemäß § 5 Abs. 1 zwischen den jeweiligen vorgeschlagenen Qualitätsprüfern und dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft unter der aufschiebenden Bedingung der Bestellung schriftlich zu vereinbaren und dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen im Rahmen des Vorschlages gemäß § 5 Abs. 1 zu übermitteln.Der Prüfungsauftrag und die Honorarberechnung sind vor Erstellung des Vorschlages gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zwischen den jeweiligen vorgeschlagenen Qualitätsprüfern und dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft unter der aufschiebenden Bedingung der Bestellung schriftlich zu vereinbaren und dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen im Rahmen des Vorschlages gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die Honorierung des Qualitätsprüfers hat sich insbesondere zu orientieren an
    1. 1.Ziffer einsden berufsüblichen Grundsätzen,
    2. 2.Ziffer 2der Größe des zu überprüfenden Prüfungsbetriebes und
    3. 3.Ziffer 3der dafür aufzuwendenden Zeit.
  4. (4)Absatz 4Die Ausbezahlung des Honorars des Qualitätsprüfers hat durch den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen gemäß § 26 zu erfolgen.Die Ausbezahlung des Honorars des Qualitätsprüfers hat durch den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen gemäß Paragraph 26, zu erfolgen.
§ 7 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 30.01.2010 bis 30.09.2016
  1. (1)Absatz einsDie Kosten des Qualitätsprüfers hat der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Der Prüfungsauftrag und die Honorarberechnung sind vor Erstellung des Vorschlages gemäß § 5 Abs. 1 zwischen den jeweiligen vorgeschlagenen Qualitätsprüfern und dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft unter der aufschiebenden Bedingung der Bestellung schriftlich zu vereinbaren und dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen im Rahmen des Vorschlages gemäß § 5 Abs. 1 zu übermitteln.Der Prüfungsauftrag und die Honorarberechnung sind vor Erstellung des Vorschlages gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zwischen den jeweiligen vorgeschlagenen Qualitätsprüfern und dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft unter der aufschiebenden Bedingung der Bestellung schriftlich zu vereinbaren und dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen im Rahmen des Vorschlages gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die Honorierung des Qualitätsprüfers hat sich insbesondere zu orientieren an
    1. 1.Ziffer einsden berufsüblichen Grundsätzen,
    2. 2.Ziffer 2der Größe des zu überprüfenden Prüfungsbetriebes und
    3. 3.Ziffer 3der dafür aufzuwendenden Zeit.
  4. (4)Absatz 4Die Ausbezahlung des Honorars des Qualitätsprüfers hat durch den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen gemäß § 26 zu erfolgen.Die Ausbezahlung des Honorars des Qualitätsprüfers hat durch den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen gemäß Paragraph 26, zu erfolgen.
§ 7 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

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