§ 76 AbgEO Beitreibung

Abgabenexekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWurde ein Anspruch auf Herausgabe oder Leistung von beweglichen körperlichen Sachen zur Einziehung überwiesen, so hat der Drittschuldner nach Fälligkeit des Anspruches die Sache dem Vollstrecker herauszugeben.
  2. (2)Absatz 2Auf die Verwertung der geleisteten Sache finden die Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Für die Verwendung des Verkaufserlöses gilt § 51 sinngemäß.Für die Verwendung des Verkaufserlöses gilt Paragraph 51, sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4§ 72 gilt auch in bezug auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.Paragraph 72, gilt auch in bezug auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.

(1) Wurde ein Anspruch auf Herausgabe oder Leistung von beweglichen körperlichen Sachen zur Einziehung überwiesen, so hat der Drittschuldner nach Fälligkeit des Anspruches die Sache dem Vollstrecker herauszugeben.

(2) Auf die Verwertung der geleisteten Sache finden die Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen Anwendung.

(3) Für die Verwendung des Verkaufserlöses gilt § 51 sinngemäß.

(4) § 72 gilt auch in bezug auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.1950 bis 30.06.2020
  1. (1)Absatz einsWurde ein Anspruch auf Herausgabe oder Leistung von beweglichen körperlichen Sachen zur Einziehung überwiesen, so hat der Drittschuldner nach Fälligkeit des Anspruches die Sache dem Vollstrecker herauszugeben.
  2. (2)Absatz 2Auf die Verwertung der geleisteten Sache finden die Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Für die Verwendung des Verkaufserlöses gilt § 51 sinngemäß.Für die Verwendung des Verkaufserlöses gilt Paragraph 51, sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4§ 72 gilt auch in bezug auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.Paragraph 72, gilt auch in bezug auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.

(1) Wurde ein Anspruch auf Herausgabe oder Leistung von beweglichen körperlichen Sachen zur Einziehung überwiesen, so hat der Drittschuldner nach Fälligkeit des Anspruches die Sache dem Vollstrecker herauszugeben.

(2) Auf die Verwertung der geleisteten Sache finden die Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen Anwendung.

(3) Für die Verwendung des Verkaufserlöses gilt § 51 sinngemäß.

(4) § 72 gilt auch in bezug auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.

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