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(2) Die Qualitätskontrollbehörde darf dem Ersuchen gemäß Abs. 1 nicht entsprechen, wenn
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(3) Die Qualitätskontrollbehörde darf Informationen, Arbeitsunterlagen und andere Dokumente, die personenbezogene Daten enthalten, auf begründetes Ersuchen der zuständigen Stelle bzw. Behörden eines Drittstaates im Einzelfall an diese nur dann übermitteln, wenn
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(4) Informationen, die einer spezifischen Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nur übermittelt werden, wenn zusätzlich sicher gestellt ist, dass sie bei diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehalten werden. Im übrigen gelten die in § 25g Abs. 3 bis 5 und 7 enthaltenen Anforderungen an die Verwendung personenbezogener Daten.
(5) Erlangt die Qualitätskontrollbehörde Kenntnis darüber, dass ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft aus einem Drittstaat gegen Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG verstößt, so hat sie dies der zuständigen Stelle des Drittstaates mitzuteilen.
(2) Die Qualitätskontrollbehörde darf dem Ersuchen gemäß Abs. 1 nicht entsprechen, wenn
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(3) Die Qualitätskontrollbehörde darf Informationen, Arbeitsunterlagen und andere Dokumente, die personenbezogene Daten enthalten, auf begründetes Ersuchen der zuständigen Stelle bzw. Behörden eines Drittstaates im Einzelfall an diese nur dann übermitteln, wenn
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(4) Informationen, die einer spezifischen Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nur übermittelt werden, wenn zusätzlich sicher gestellt ist, dass sie bei diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehalten werden. Im übrigen gelten die in § 25g Abs. 3 bis 5 und 7 enthaltenen Anforderungen an die Verwendung personenbezogener Daten.
(5) Erlangt die Qualitätskontrollbehörde Kenntnis darüber, dass ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft aus einem Drittstaat gegen Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG verstößt, so hat sie dies der zuständigen Stelle des Drittstaates mitzuteilen.