§ 18 AbgEO Aufschiebung der Vollstreckung

Abgabenexekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.9999

Die Aufschiebung der Vollstreckung kann auf Antrag bewilligt werden

1.

wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird;

2.

wenn in bezug auf einen der im § 4 angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;

3.

wenn gemäß § 16 die Einstellung beantragt wird;

4.

wenn gemäß §§ 12 oder 13 Einwendungen erhoben werden;

5.

wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde (§ 6a) geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können;

6.

wenn ein Antrag gemäß § 15 eingebracht wurde;

7.

wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 212 der Bundesabgabenordnung)eingebracht wird.

Stand vor dem 19.07.2022

In Kraft vom 31.12.2005 bis 19.07.2022

Die Aufschiebung der Vollstreckung kann auf Antrag bewilligt werden

1.

wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird;

2.

wenn in bezug auf einen der im § 4 angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;

3.

wenn gemäß § 16 die Einstellung beantragt wird;

4.

wenn gemäß §§ 12 oder 13 Einwendungen erhoben werden;

5.

wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde (§ 6a) geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können;

6.

wenn ein Antrag gemäß § 15 eingebracht wurde;

7.

wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 212 der Bundesabgabenordnung)eingebracht wird.

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