§ 18 AbgEO Aufschiebung der Vollstreckung

Abgabenexekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.9999
§ 18.Paragraph 18,

Die Aufschiebung der Vollstreckung kann auf Antrag bewilligt werden

  1. 1.Ziffer einswenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird;
  2. 2.Ziffer 2wenn in bezug auf einen der im § 4 angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;wenn in bezug auf einen der im Paragraph 4, angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;
  3. 3.Ziffer 3wenn gemäß § 16 die Einstellung beantragt wird;wenn gemäß Paragraph 16, die Einstellung beantragt wird;
  4. 4.Ziffer 4wenn gemäß §§ 12 oder 13 Einwendungen erhoben werden;wenn gemäß Paragraphen 12, oder 13 Einwendungen erhoben werden;
  5. 5.Ziffer 5wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde (§ 6a) geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können;wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde (Paragraph 6 a,) geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können;
  6. 6.Ziffer 6wenn ein Antrag gemäß § 15 eingebracht wurde;wenn ein Antrag gemäß Paragraph 15, eingebracht wurde;
  7. 7.Ziffer 7wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 212 der Bundesabgabenordnung) eingebracht wird.wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (Paragraph 212, der Bundesabgabenordnung) eingebracht wird.

Stand vor dem 19.07.2022

In Kraft vom 31.12.2005 bis 19.07.2022
§ 18.Paragraph 18,

Die Aufschiebung der Vollstreckung kann auf Antrag bewilligt werden

  1. 1.Ziffer einswenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird;
  2. 2.Ziffer 2wenn in bezug auf einen der im § 4 angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;wenn in bezug auf einen der im Paragraph 4, angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;
  3. 3.Ziffer 3wenn gemäß § 16 die Einstellung beantragt wird;wenn gemäß Paragraph 16, die Einstellung beantragt wird;
  4. 4.Ziffer 4wenn gemäß §§ 12 oder 13 Einwendungen erhoben werden;wenn gemäß Paragraphen 12, oder 13 Einwendungen erhoben werden;
  5. 5.Ziffer 5wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde (§ 6a) geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können;wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde (Paragraph 6 a,) geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können;
  6. 6.Ziffer 6wenn ein Antrag gemäß § 15 eingebracht wurde;wenn ein Antrag gemäß Paragraph 15, eingebracht wurde;
  7. 7.Ziffer 7wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 212 der Bundesabgabenordnung) eingebracht wird.wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (Paragraph 212, der Bundesabgabenordnung) eingebracht wird.

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