§ 7 AbgEO

Abgabenexekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit erforderlich, können im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren mehrere der in § 3 Abs. 2 genannten Vollstreckungsarten gleichzeitig angewendet werden.Soweit erforderlich, können im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren mehrere der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Vollstreckungsarten gleichzeitig angewendet werden.
  2. (2)Absatz 2Die Vollstreckung darf nicht in weiterem Umfange vollzogen werden, als es zur Verwirklichung des Anspruches notwendig ist.
  3. (3)Absatz 3Auf die bis zur Befriedigung voraussichtlich noch erwachsenden Kosten ist Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Verfügungen des Vollstreckungsverfahrens können, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, schon vor Ablauf der Rechtsmittelfrist in Vollzug gesetzt werden.

(1) Soweit erforderlich, können im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren mehrere der in § 3 Abs. 2 genannten Vollstreckungsarten gleichzeitig angewendet werden.

(2) Die Vollstreckung darf nicht in weiterem Umfange vollzogen werden, als es zur Verwirklichung des Anspruches notwendig ist.

(3) Auf die bis zur Befriedigung vorausichtlich noch erwachsenden Kosten ist Bedacht zu nehmen.

(4) Die Verfügungen des Vollstreckungsverfahrens können, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, schon vor Ablauf der Rechtsmittelfrist in Vollzug gesetzt werden.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.1963 bis 30.06.2020
  1. (1)Absatz einsSoweit erforderlich, können im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren mehrere der in § 3 Abs. 2 genannten Vollstreckungsarten gleichzeitig angewendet werden.Soweit erforderlich, können im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren mehrere der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Vollstreckungsarten gleichzeitig angewendet werden.
  2. (2)Absatz 2Die Vollstreckung darf nicht in weiterem Umfange vollzogen werden, als es zur Verwirklichung des Anspruches notwendig ist.
  3. (3)Absatz 3Auf die bis zur Befriedigung voraussichtlich noch erwachsenden Kosten ist Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Verfügungen des Vollstreckungsverfahrens können, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, schon vor Ablauf der Rechtsmittelfrist in Vollzug gesetzt werden.

(1) Soweit erforderlich, können im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren mehrere der in § 3 Abs. 2 genannten Vollstreckungsarten gleichzeitig angewendet werden.

(2) Die Vollstreckung darf nicht in weiterem Umfange vollzogen werden, als es zur Verwirklichung des Anspruches notwendig ist.

(3) Auf die bis zur Befriedigung vorausichtlich noch erwachsenden Kosten ist Bedacht zu nehmen.

(4) Die Verfügungen des Vollstreckungsverfahrens können, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, schon vor Ablauf der Rechtsmittelfrist in Vollzug gesetzt werden.

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