§ 36 AbgEO Einschränkung der Pfändung

Abgabenexekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

Hat die Republik Österreich eine bewegliche körperliche Sache des Abgabenschuldners in ihrer Gewahrsame, an der ihr ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht für die zu vollstreckende Abgabenforderung zusteht, so kann der Abgabenschuldner, soweit diese Forderung durch die Sache gedeckt ist, beim Finanzamtbei der Abgabenbehörde die Einschränkung der Pfändung auf diese Sache beantragen. Besteht das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht zugleich für eine andere Forderung, so ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn auch diese Forderung durch die Sache gedeckt ist.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.1950 bis 30.06.2020

Hat die Republik Österreich eine bewegliche körperliche Sache des Abgabenschuldners in ihrer Gewahrsame, an der ihr ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht für die zu vollstreckende Abgabenforderung zusteht, so kann der Abgabenschuldner, soweit diese Forderung durch die Sache gedeckt ist, beim Finanzamtbei der Abgabenbehörde die Einschränkung der Pfändung auf diese Sache beantragen. Besteht das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht zugleich für eine andere Forderung, so ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn auch diese Forderung durch die Sache gedeckt ist.

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