Art. 1 § 3 AkkG (weggefallen)

Akkreditierungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2012 bis 31.12.9999
(1) Ausländische Prüf- und Überwachungsberichte sowie Zertifizierungen sind inländischen gleichzuhalten, wenn sie von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen stammen, deren Qualifikation den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gleichwertig ist. Bei Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, ist zusätzlich die Gegenseitigkeit sicherzustellen.

(2) Auf Grund landesrechtlicher Vorschriften erstellte Prüf- und Überwachungsberichte sowie Zertifizierungen sind den auf Grund dieses Bundesgesetzes erstellten gleichzuhalten, wenn sie von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen stammen, deren Qualifikation den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gleichwertig ist.

(3) Die Gleichwertigkeit und Gegenseitigkeit (AbsArt. 1 und 2) ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzustellen§ 3 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen. In anderen Rechtsvorschriften bestehende, abweichende oder zusätzliche Anforderungen an die Gleichwertigkeit sind hiebei zu berücksichtigen.

Stand vor dem 20.04.2012

In Kraft vom 25.05.2002 bis 20.04.2012
(1) Ausländische Prüf- und Überwachungsberichte sowie Zertifizierungen sind inländischen gleichzuhalten, wenn sie von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen stammen, deren Qualifikation den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gleichwertig ist. Bei Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, ist zusätzlich die Gegenseitigkeit sicherzustellen.

(2) Auf Grund landesrechtlicher Vorschriften erstellte Prüf- und Überwachungsberichte sowie Zertifizierungen sind den auf Grund dieses Bundesgesetzes erstellten gleichzuhalten, wenn sie von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen stammen, deren Qualifikation den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gleichwertig ist.

(3) Die Gleichwertigkeit und Gegenseitigkeit (AbsArt. 1 und 2) ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzustellen§ 3 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen. In anderen Rechtsvorschriften bestehende, abweichende oder zusätzliche Anforderungen an die Gleichwertigkeit sind hiebei zu berücksichtigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten