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(2) Auf Grund landesrechtlicher Vorschriften erstellte Prüf- und Überwachungsberichte sowie Zertifizierungen sind den auf Grund dieses Bundesgesetzes erstellten gleichzuhalten, wenn sie von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen stammen, deren Qualifikation den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gleichwertig ist.
(3) Die Gleichwertigkeit und Gegenseitigkeit (AbsArt. 1 und 2) ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzustellen§ 3 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen. In anderen Rechtsvorschriften bestehende, abweichende oder zusätzliche Anforderungen an die Gleichwertigkeit sind hiebei zu berücksichtigen.
(2) Auf Grund landesrechtlicher Vorschriften erstellte Prüf- und Überwachungsberichte sowie Zertifizierungen sind den auf Grund dieses Bundesgesetzes erstellten gleichzuhalten, wenn sie von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen stammen, deren Qualifikation den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gleichwertig ist.
(3) Die Gleichwertigkeit und Gegenseitigkeit (AbsArt. 1 und 2) ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzustellen§ 3 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen. In anderen Rechtsvorschriften bestehende, abweichende oder zusätzliche Anforderungen an die Gleichwertigkeit sind hiebei zu berücksichtigen.