Art. 1 § 3 AkkG (weggefallen)

Akkreditierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAusländische Prüf- und Überwachungsberichte sowie Zertifizierungen sind inländischen gleichzuhalten, wenn sie von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen stammen, deren Qualifikation den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gleichwertig ist. Bei Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, ist zusätzlich die Gegenseitigkeit sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2Auf Grund landesrechtlicher Vorschriften erstellte Prüf- und Überwachungsberichte sowie Zertifizierungen sind den auf Grund dieses Bundesgesetzes erstellten gleichzuhalten, wenn sie von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen stammen, deren Qualifikation den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gleichwertig ist.
  3. (3)Absatz 3Die Gleichwertigkeit und Gegenseitigkeit (Abs. 1 und 2) ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzustellen. In anderen Rechtsvorschriften bestehende, abweichende oder zusätzliche Anforderungen an die Gleichwertigkeit sind hiebei zu berücksichtigen.Die Gleichwertigkeit und Gegenseitigkeit (Absatz eins und 2) ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzustellen. In anderen Rechtsvorschriften bestehende, abweichende oder zusätzliche Anforderungen an die Gleichwertigkeit sind hiebei zu berücksichtigen.
Art. 1 § 3 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2012

In Kraft vom 25.05.2002 bis 20.04.2012
  1. (1)Absatz einsAusländische Prüf- und Überwachungsberichte sowie Zertifizierungen sind inländischen gleichzuhalten, wenn sie von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen stammen, deren Qualifikation den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gleichwertig ist. Bei Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, ist zusätzlich die Gegenseitigkeit sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2Auf Grund landesrechtlicher Vorschriften erstellte Prüf- und Überwachungsberichte sowie Zertifizierungen sind den auf Grund dieses Bundesgesetzes erstellten gleichzuhalten, wenn sie von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen stammen, deren Qualifikation den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gleichwertig ist.
  3. (3)Absatz 3Die Gleichwertigkeit und Gegenseitigkeit (Abs. 1 und 2) ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzustellen. In anderen Rechtsvorschriften bestehende, abweichende oder zusätzliche Anforderungen an die Gleichwertigkeit sind hiebei zu berücksichtigen.Die Gleichwertigkeit und Gegenseitigkeit (Absatz eins und 2) ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzustellen. In anderen Rechtsvorschriften bestehende, abweichende oder zusätzliche Anforderungen an die Gleichwertigkeit sind hiebei zu berücksichtigen.
Art. 1 § 3 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

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